In Bezug auf den Zeitraum von Oktober 2019 bis Ende November 2019 hat B._____ der Beschuldigten zu einem unbekannten Zeitpunkt im Oktober 2019 Fr. 2'445.00 und am 28. Oktober 2019 Fr. 2'645.00 in bar übergeben, was seinem gemäss Trennungsvereinbarung des Bezirksgerichts Kulm vom 25. Februar 2019 gerichtlich festgesetzten Unterhaltsbeitrag entsprach. Er hat insofern somit seine Unterhaltspflicht erfüllt und gilt diesbezüglich als Nichtschuldiger. Gleiches gilt für den Zeitraum während des Zusammenlebens vom 8. März 2019 bis 6. August 2019, ist B._____ doch alsdann für den Lebensunterhalt aufgekommen und schuldet er für diesen Zeitraum keine zusätzlichen Unterhaltsbeiträge.