Er hat ihr erst am 3. September 2019 einen Betrag von Fr. 770.00 überwiesen, womit er seiner Unterhaltspflicht jedoch auch nicht vollumfänglich nachgekommen ist. Indem die Beschuldigte in ihrer Strafanzeige vom 17. März 2020 die Zahlung von Fr. 770.00 am 3. September 2019 nicht erwähnte, hat sie den Sachverhalt zwar nicht vollständig wahrheitsgetreu dargestellt, sie hat jedoch auch keinen Nichtschuldigen (betreffend die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten) falsch beschuldigt. Diese Auslassung ist daher als straflose Übertreibung zu werten.