2.3.4. Die Beschuldigte hat keinen Nichtschuldigen falsch bezichtigt, soweit sie B._____ eine Vernachlässigung der Unterhaltspflicht nach dessen Auszug (6. August 2019) bis zu den Unterhaltszahlungen in bar im Oktober 2019 vorgeworfen hat. Denn B._____ hat ihr nach seinem Auszug kein Geld für Kleidung und Lebensmittel für sich und den gemeinsamen Sohn überlassen und auch keine sonstige Unterhaltszahlung vorgenommen. Er hat ihr erst am 3. September 2019 einen Betrag von Fr. 770.00 überwiesen, womit er seiner Unterhaltspflicht jedoch auch nicht vollumfänglich nachgekommen ist.