303 StGB). Strafbar ist hingegen, wenn dem Angezeigten ein schwereres oder anderes Delikt zur Last gelegt wird - 11 - (DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, 5. Aufl. 2017, S. 463). Ebenso macht sich wegen falscher Anschuldigung strafbar, wer wahrheitswidrige Angaben zur angeblichen Wiederholung oder Fortsetzung eines Delikts macht (vgl. WOHLERS, Handkommentar, 4. Aufl. 2020, N. 5 zu Art. 303 StGB).