Eine falsche Anschuldigung liegt bereits vor, wenn sie zwar weitgehend wahre Tatsachen wiedergibt, aber Auslassungen, Beifügungen oder falsche Verdächtigungen enthält oder der Anzeiger wider besseres Wissen das Vorliegen des subjektiven Tatbestands behauptet und durch solche Entstellungen eine Behörde irreführt (BGE 72 IV 74 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_591/2009 vom 1. Februar 2010 E. 3.1.1). Blosse Übertreibungen sind demgegenüber nicht tatbestandsmässig (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 18 zu Art. 303 StGB; GRAF, in: Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, N. 6 zu Art. 303 StGB).