Sodann ist unbestritten, dass die Beschuldigte nach der Trennung von B._____ am 8. März 2019 (Mietbeginn) wieder mit ihm zusammengezogen ist. Bis zu seinem Auszug am 6. August 2019 ist B._____ für den Lebensunterhalt aufgekommen und hat insbesondere die Miete, Krankenkasse und Lebensmittel bezahlt. Nach seinem Auszug am 6. August 2019 hat B._____ der Beschuldigten kein Geld für Kleidung und Lebensmittel für sie und den gemeinsamen Sohn überlassen. Er hat der Beschuldigten erst am 3. September 2019 einen Betrag von Fr. 770.00 über Western Union überwiesen (UA act. 225). Sodann hat B.__