Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Zeitraum vom 1. Dezember 2019 bis 17. März 2020 wahr, wurde B._____ dafür doch mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 6. Januar 2021 verurteilt (UA act. 593 ff.). Mit Blick darauf und die Anklage der Staatsanwaltschaft ist somit im vorliegenden Strafverfahren zu prüfen, ob die Beschuldigte sich mit ihren Angaben betreffend den Zeitraum vom 8. März 2019 bis November 2019 der falschen Anschuldigung strafbar gemacht hat.