2.3. 2.3.1. Die Beschuldigte stellte am 17. März 2020 Strafantrag gegen B._____ wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten seit November 2018 (UA act. 133 ff.), wobei sie auf ihr Schreiben vom 9. Oktober 2019 verwies, worin sie die jeweiligen Monate, für welche ihrer Ansicht nach Unterhaltsbeiträge geschuldet sind, explizit aufführte (UA act. 145). Diese Angaben waren unbestrittenermassen teilweise wahr. B._____ hat nämlich eingeräumt, vom 1. November 2018 bis am 5. März 2019 keinen Unterhalt bezahlt zu haben (UA act. 152 Ziff. 10). Der fehlende Strafantrag innert der Strafantragsfrist lässt ihn nicht als Nichtschuldigen erscheinen.