In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 303 Ziff. 1 StGB einerseits Vorsatz in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung sowie Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Eventualvorsatz scheidet insofern somit aus (Urteil des Bundesgerichts 7B_14/2021 vom 12. März 2024 E. 3.1.1; BGE 136 IV 170 E. 2.1). Andererseits muss er in der Absicht handeln, eine Strafverfolgung gegen die zu Unrecht beschuldigte Person herbeizuführen. Diesbezüglich genügt Eventualabsicht (Urteile des Bundesgerichts 7B_14/2021 vom 12. März 2024 E. 3.1.1;