Die Beschuldigte beantragt die Abweisung der Berufung (Anschlussberufungsbegründung/Berufungsantwort S. 2). Sie begründet im Wesentlichen, dass B._____ für die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten betreffend -9- den Zeitraum von Dezember 2019 bis März 2020 verurteilt worden sei und daher nicht als Nichtschuldiger gelte. Es fehle zudem auch am subjektiven Tatbestand, sei doch Gegenstand der Untersuchung gewesen, wann B._____ gegen die Unterhaltspflicht verstossen habe. Sie habe nicht wissen können, dass die Unterhaltsbeiträge während des Zusammenlebens dahingefallen seien (Berufungsantwortbegründung S. 4 f.).