Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, die Beschuldigte sei der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen (Berufungserklärung S. 1). Die Beschuldigte habe insbesondere gewusst, dass sie ab 8. März 2019 das Zusammenleben mit B._____ wieder aufgenommen und dieser alsdann für sämtliche Lebenshaltungskosten aufgekommen sei. Ferner habe B._____ ihr nach erneuter Trennung für die Monate Oktober und November 2019 Unterhaltsbeiträge bar bezahlt. Damit sei der objektive und subjektive Tatbestand der falschen Anschuldigung erfüllt (Berufungsbegründung S. 2).