2. 2.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte vom Vorwurf der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB freigesprochen (vorinstanzliches Urteil E. 4). Sie erwog u.a., dass zwar der objektive Tatbestand im Zeitraum vom 17. November 2018 bis 30. November 2019 erfüllt sei, jedoch nicht der subjektive Tatbestand. Die Beschuldigte habe nicht wider besseres Wissen gehandelt (vorinstanzliches Urteil E. 4.3 S. 15 f.).