Die Beschuldigte ficht mit Anschlussberufung die vorinstanzliche Verurteilung wegen mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB und damit einhergehend die Strafzumessung sowie die Kostenverlegung an. Das vorinstanzliche Urteil ist damit umfassend angefochten und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).