1. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung einen Schuldspruch wegen falscher Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 2 Abs. 2 StGB sowie mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB und eine Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe als Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 30.00, bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie einer Busse von Fr. 900.00. Zudem beantragt sie eine Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren. Die Beschuldigte ficht mit Anschlussberufung die vorinstanzliche Verurteilung wegen mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art.