3.5. Mit Eingabe vom 8. November 2024 erstattete die Beschuldigte die Begründung der Anschlussberufung sowie die Berufungsantwort. 3.6. Mit Anschlussberufungsantwort vom 6. Januar 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Abweisung der Anschlussberufung unter Kostenfolge. 3.7. Die Beschuldigte reichte am 22. Januar 2025 eine Stellungnahme zur Anschlussberufungsantwort der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ein. 3.8. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme des Zeugen B._____ und der Beschuldigten fand am 24. Juni 2025 statt. Die Staatsanwaltschaft -8-