3. Der Unterzeichnete sei für das Berufungsverfahren rückwirkend per 02.07.2024 (Eingang des begründeten Urteils) als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten einzusetzen resp. eventualiter davon Vormerk zu nehmen, dass die bereits erfolgte Einsetzung durch die Staatsanwaltschaft praxisgemäss auch für das Berufungsverfahren gilt. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten des Staates. 3.4. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau reichte am 29. September 2024 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein.