1. Die Ziff. 2, 3, 5, 6 und 7 des Dispositivs des Urteils der Vorinstanz vom 27.03.2023 seien aufzuheben und die Beschuldigte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten des Staates von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen und folgerichtig von jeglicher Strafe abzusehen. 2. Im Übrigen sei das Urteil der Vorinstanz vom 27.03.2023 zu bestätigen.