4. Es seien in Aufhebung von Ziff. 5 und 6 die Verfahrenskosten sowie die Anklagegebühr von CHF 1'500.00 vollumfänglich der Beschuldigten aufzuerlegen. -7- 5. Es seien in Aufhebung von Ziff. 7 die Kosten für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten auf die Staatskasse zu nehmen und von der kostenfälligen Beschuldigten vollumfänglich zurückzufordern, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 3.3. Mit Eingabe vom 22. August 2024 erklärte die Beschuldigte Anschlussberufung und stellte folgende Anträge: