2. Es sei in Aufhebung von Ziff. 3 die Beschuldigte in Anwendung von Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB, Art. 44 StGB, Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie einer Busse von CHF 1'300.00, ersatzweise 44 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. 3. Es sei in Aufhebung von Ziff. 4 die Beschuldigte in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für 5 Jahre des Landes zu verweisen.