2. Die Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB (leichter Fall). 3. Die Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer Busse von CHF 700.00, ersatzweise 7 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 4. Der Antrag auf Landesverweisung und Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) wird abgewiesen.