___ unrechtmässige Leistungen in der Höhe von total mindestens CHF 6'626.40 (September 2019: total CHF 1'408.40, Oktober und November 2019: je CHF 2'609.00). Die Beschuldigte reagierte nicht auf die fälschlicherweise getätigten Auszahlungen und verwendete die zu Unrecht bezogenen Leistungen für sich und/oder andere. 2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg erkannte mit Urteil vom 27. März 2023: 1. Die Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB.