CHF 770.00 als Unterhaltsbeitrag (Differenz zwischen dem geschuldeten Unterhaltsbeitrag und dem bereits durch die Bezahlung der Lebenshaltungskosten, der Miete etc. geleisteten Beitrag an den Unterhalt) überwies und ihr alsdann wegen der anstehenden, eventualiter bereits erfolgten, erneuten Trennung am 1. Oktober 2019 den Unterhaltsbeitrag für den Monat Oktober 2019 von CHF 2'450.00 sowie am 28. Oktober 2019 den Unterhaltsbeitrag für den Monat November 2019 von CHF 2'645.00 persönlich an ihrem Wohnort in bar übergab. Eventualiter hielt die Beschuldigte dies alles zumindest für möglich.