Weiter wusste die Beschuldigte, dass sie keiner Erwerbstätigkeit nachging und deshalb ihr arbeitstätiger Ehemann in dieser Zeit, d.h. spätestens ab dem 8. März 2019 bis mindestens am 7. Oktober 2019, eventualiter bis mindestens am 30. September 2019, für sämtliche Lebenshaltungskosten wie Miete, Krankenkasse, Lebensmittel, Kleider, Hygieneartikel etc. der gesamten Familie, insbesondere der Beschuldigten und des gemeinsamen Kindes C._____, aufkam. Schliesslich wusste die Beschuldigte auch, dass ihr Ehemann ihr am 3. September 2019 zusätzlich -5-