Ebenso wusste die Beschuldigte, dass sie und ihr Ehemann danach spätestens am 8. März 2019 das Zusammenleben ernstlich und mit der Absicht der Dauer wiederaufgenommen hatten und dazu zusammen in die Wohnung an der S-Strasse in T._____ gezogen waren, wo sie alsdann bis am 7. Oktober 2019, eventualiter bis mindestens am 6. August 2019, nachts, auch als Familie zusammenwohnten und -lebten.