Damit gab die Beschuldigte, in der Absicht, gegen den Geschädigten eine Strafverfolgung herbeizuführen, gegenüber der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wissentlich und willentlich wahrheitswidrig an, der Geschädigte hätte in dieser Zeit (spätestens ab dem 8. März 2019 bis am 30. November 2019) keinen Unterhalt bezahlt und sich dadurch der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 StGB strafbar gemacht. Dabei wollte die Beschuldigte, nahm es zumindest aber in Kauf, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau deshalb ein Strafverfahren gegen den Geschädigten einleitete. 2. Mehrfacher Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) […]