Obwohl die anwaltlich vertretene Beschuldigte wusste, zumindest aber für möglich hielt, dass die mit Entscheid des Bezirksgerichts Kulm vom 25. Februar 2019 gerichtlich festgesetzten Unterhaltsbeiträge spätestens am 8. März 2019 infolge der Wiederaufnahme des Zusammenlebens dahingefallen waren, der Geschädigte spätestens ab dem 8. März 2019 bis mindestens am 7. Oktober 2019 für sämtliche Lebenshaltungskosten aufgekommen war sowie ihr für die Monate Oktober und November 2019 die Unterhaltsbeiträge persönlich bezahlt hatte, erstattete sie, v.d. MLaw Artan Sadiku, Rechtsanwalt, mit Eingabe vom 17. März 2020 bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau