Da die Beschuldigte keiner Erwerbstätigkeit nachging, kam der arbeitstätige Geschädigte in dieser Zeit, d.h. spätestens ab dem 8. März 2019 bis mindestens am 7. Oktober 2019, eventualiter bis mindestens am 30. September 2019, für sämtliche Lebenshaltungskosten wie Miete, Krankenkasse, Lebensmittel, Kleider, Hygieneartikel etc. der gesamten Familie, insbesondere der Beschuldigten und des gemeinsamen Kindes, auf. Am 3. September 2019 überwies der Beschuldigte der Geschädigten zusätzlich CHF 770.00 als Unterhaltsbeitrag (Differenz zwischen dem geschuldeten Unterhaltsbeitrag