Obwohl sich die Geschädigte und der Beschuldigte bereits anlässlich dieser Gerichtsverhandlung vom 25. Februar 2019 wieder versöhnt hatten, setzten sie für den Fall, dass es zu einer erneuten Trennung kommen sollte, dennoch eine Trennungsvereinbarung auf. Daraufhin nahmen der Geschädigte und die Beschuldigte spätestens am 8. März 2019 das Zusammenleben ernstlich und mit der Absicht der Dauer wieder auf, indem sie zusammen in die Wohnung an der S-Strasse in T._____ zogen und dort alsdann bis am 7. Oktober 2019, eventualiter bis mindestens am 6. August 2019, nachts, auch als Familie zusammenwohnten und -lebten.