Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2024.170 (ST.2022.10; STA.2020.8073) Urteil vom 24. Juni 2025 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Eichenberger Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigte A._____, geboren am tt.mm.1995, von Kosovo, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Artan Sadiku, […] Gegenstand Falsche Anschuldigung, mehrfacher Betrug -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhob am 18. Januar 2022 An- klage gegen die Beschuldigte wegen falscher Anschuldigung und wegen Betrugs. Sie beantragte, die Beschuldigte sei zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.00, Probezeit 3 Jahre, und einer Busse von Fr. 1'300.00, ersatzweise 44 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. Ferner sei die Beschuldigte für 5 Jahre des Landes zu verweisen. Der Beschuldigten wird folgender Sachverhalt vorgehalten: 1. Falsche Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 StGB) […] Tatorte: - 5600 Lenzburg, Bahnhofstrasse 4, Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau - Weitere, nicht bekannte Örtlichkeiten Tatzeit: Spätestens am Dienstag, 17. März 2020 Geschädigter: B._____, geb. tt.mm.1990, aus dem Kosovo, Q-Strasse, R._____ Mit Entscheid des Bezirksgerichts Kulm vom 25. Februar 2019 wurde die Ehe des Geschä- digten und der Beschuldigten, v.d. Artan Sadiku, Rechtsanwalt, gerichtlich getrennt. Zu- gleich wurde der Geschädigte verpflichtet, der Beschuldigten an ihren persönlichen Unter- halt ab dem 12. November 2018 bis zur Geburt des Kindes monatlich im Voraus CHF 2'400.00 abzüglich CHF 1'393.20 (vom Beschuldigten bezahlte Krankenkassenprä- mien für die Monate November 2018 bis Februar 2019) sowie an den Unterhalt des Kindes ab dessen Geburt monatlich im Voraus CHF 2'445.00 (CHF 750.00 Barunterhalt und CHF 1'695.00 Betreuungsunterhalt) zuzüglich allfällig bezogener Familienzulagen zu be- zahlen. Das Kind wurde am tt.mm. 2019 geboren. Obwohl sich die Geschädigte und der Beschuldigte bereits anlässlich dieser Gerichtsver- handlung vom 25. Februar 2019 wieder versöhnt hatten, setzten sie für den Fall, dass es zu einer erneuten Trennung kommen sollte, dennoch eine Trennungsvereinbarung auf. Daraufhin nahmen der Geschädigte und die Beschuldigte spätestens am 8. März 2019 das Zusammenleben ernstlich und mit der Absicht der Dauer wieder auf, indem sie zusammen in die Wohnung an der S-Strasse in T._____ zogen und dort alsdann bis am 7. Oktober 2019, eventualiter bis mindestens am 6. August 2019, nachts, auch als Familie zusammen- wohnten und -lebten. Da die Beschuldigte keiner Erwerbstätigkeit nachging, kam der ar- beitstätige Geschädigte in dieser Zeit, d.h. spätestens ab dem 8. März 2019 bis mindestens am 7. Oktober 2019, eventualiter bis mindestens am 30. September 2019, für sämtliche Lebenshaltungskosten wie Miete, Krankenkasse, Lebensmittel, Kleider, Hygieneartikel etc. der gesamten Familie, insbesondere der Beschuldigten und des gemeinsamen Kindes, auf. Am 3. September 2019 überwies der Beschuldigte der Geschädigten zusätzlich CHF 770.00 als Unterhaltsbeitrag (Differenz zwischen dem geschuldeten Unterhaltsbeitrag und dem bereits durch die Bezahlung der Lebenshaltungskosten, der Miete, etc. geleiste- ten Beitrag an den Unterhalt). Aufgrund der anstehenden, eventualiter bereits erfolgten, erneuten Trennung bezog der Geschädigte zudem am 1. Oktober 2019 CHF 2'450.00 so- wie am 28. Oktober 2019 CHF 2'645.00 in bar und übergab das Geld jeweils als -3- Unterhaltsbeitrag noch am gleichen Tag in bar der Beschuldigten, welche die Empfänge jeweils mit ihrer Unterschrift bestätigte. Obwohl die anwaltlich vertretene Beschuldigte wusste, zumindest aber für möglich hielt, dass die mit Entscheid des Bezirksgerichts Kulm vom 25. Februar 2019 gerichtlich festge- setzten Unterhaltsbeiträge spätestens am 8. März 2019 infolge der Wiederaufnahme des Zusammenlebens dahingefallen waren, der Geschädigte spätestens ab dem 8. März 2019 bis mindestens am 7. Oktober 2019 für sämtliche Lebenshaltungskosten aufgekommen war sowie ihr für die Monate Oktober und November 2019 die Unterhaltsbeiträge persön- lich bezahlt hatte, erstattete sie, v.d. MLaw Artan Sadiku, Rechtsanwalt, mit Eingabe vom 17. März 2020 bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Strafanzeige gegen den Ge- schädigten wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 StGB ab No- vember 2018 bis zum Anzeigedatum. Damit gab die Beschuldigte, in der Absicht, gegen den Geschädigten eine Strafverfolgung herbeizuführen, gegenüber der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wissentlich und willentlich wahrheitswidrig an, der Geschädigte hätte in dieser Zeit (spätestens ab dem 8. März 2019 bis am 30. November 2019) keinen Unterhalt bezahlt und sich dadurch der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 StGB strafbar gemacht. Dabei wollte die Beschuldigte, nahm es zumindest aber in Kauf, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau deshalb ein Strafverfahren gegen den Ge- schädigten einleitete. 2. Mehrfacher Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) […] Tatorte: - T._____, Sozialdienst der Gemeinde U._____ - T._____, V-Strasse, damaliger Wohnort Beschuldigte - Weitere, nicht näher bekannte Örtlichkeiten Tatzeiten: Spätestens ab dem 3. September 2019 bis mindestens am 30. No- vember 2019 Deliktsbetrag: Mindestens CHF 6'626.40 Am 26. August 2019 meldete sich die Beschuldigte beim Sozialdienst der Gemeinde U._____. Am 3. und 10. September 2019 sprach die Beschuldigte erneut beim Sozialdienst der Gemeinde U._____ vor und ersuchte um Ausrichtung von Sozialhilfe. Dabei gab die Beschuldigte jeweils an, sie sei am 12. März 2019 mit ihrem Ehemann, B._____, in die Wohnung an der S-Strasse in T._____ gezogen, am 3. Mai 2019 sei ihr gemeinsamer Sohn C._____ auf die Welt gekommen, ca. zwei Monate nach dem Zusammenzug sei ihr Ehe- mann jedoch bereits wieder ausgezogen, seither bestehe wenig bis kein Kontakt mehr zu ihm und er leiste auch keine Unterhaltszahlungen. Zusätzlich führte die Beschuldigte in einem undatierten Schreiben an den Sozialdienst der Gemeinde U._____ aus, ihr Ehe- mann sei aus der Wohnung gegangen und sie sei jetzt mit ihrem viermonatigen Sohn ohne irgendwelche finanzielle Unterstützung. Er habe ihr kein Geld für Essen gelassen ge- schweige denn für die Wohnung und die obligatorische Krankenversicherung. Aus den glei- chen Gründen ersuchte die Beschuldigte mit Antrag vom 26. September 2019 zudem um Bevorschussung der Alimente für C._____. Anlässlich der Vorsprache vom 10. September 2019 unterzeichnete die Beschuldigte die Erklärung zum Gesuch um materielle Hilfe und das Formular "Mitwirkungs- und Melde- pflicht". In beiden Dokumenten wurde die Beschuldigte ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass Personen, welche Sozialhilfe beziehen, verpflichtet sind, über ihre -4- Verhältnisse wahrheitsgetreu und umfassend Auskunft zu geben sowie die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, diese Angaben vollständig, wahrheitsgetreu und aktuell sein müs- sen sowie Veränderungen in ihren persönlichen Verhältnissen umgehend der zuständigen Behörde gemeldet werden müssen. Weiter wurde die Beschuldigte im Formular "Mitwir- kungs- und Meldepflicht" ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass bei Widerhand- lungen ein strafrechtliches Verfahren, eine Geld- oder Freiheitsstrafe sowie allenfalls auch eine Ausschaffung drohten. Gestützt auf die Angaben der Beschuldigten zahlte der Sozialdienst der Gemeinde U._____ der Beschuldigten daraufhin folgende Leistungen aus: - Am 3. September 2021 ab dem 3. bis 10. September 2019: Nothilfe von CHF 140.00; - am 10. September 2021 ab dem 10. bis 16. September 2019: Nothilfe von CHF 140.00; - am 17. September 2019 für den Monat September 2019: Sozialhilfe von total CHF 1'408.40 (inkl. der bereits geleisteten Nothilfe von CHF 280.00) sowie - am 26. September 2019 für den Monat Oktober 2019: Sozialhilfe von total CHF 2'609.00. Mit Entscheid vom 7. Oktober 2019 entschied der Gemeinderat U._____ gestützt auf die Angaben der Beschuldigten, dass ihr und ihrem Sohn C._____ mit Wirkung ab dem 3. Sep- tember 2019 materielle Hilfe in der Höhe von monatlich CHF 2'609.00, zuzüglich allfällige Selbstbehalte und Franchisen der Krankenkasse, gewährt werde. Zudem wurde die Be- schuldigte erneut auf ihre Pflicht, alle Veränderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Situation dem Sozialdienst umgehend zu melden, aufmerksam gemacht. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2019 gewährte der Sozialdienst der Gemeinde U._____ der Beschuldigten gestützt auf deren Angaben rückwirkend ab dem 1. September 2019 bis am 31. Dezember 2019 die Bevorschussung der Alimente für C._____ in der Höhe von monatlich CHF 750.00. Die Beschuldigte wurde auch in dieser Verfügung ausdrücklich da- rauf aufmerksam gemacht, dass sie den Sozialdienst der Gemeinde U._____ über Ände- rungen der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse sofort zu informieren hat. Am 31. Oktober 2019 zahlte der Sozialdienst der Gemeinde U._____ der Beschuldigten sodann für den Monat November 2019 Sozialhilfe von total CHF 2'609.00 aus. Als die Beschuldigte die hiervor erwähnten Anträge um Ausrichtung von Sozialhilfe und Alimentenbevorschussung stellte und alsdann die Leistungen bezog, wusste sie, dass sie sich anlässlich der Eheschutzverhandlung vor Bezirksgericht Kulm am 25. Februar 2019 wieder mit ihrem Ehemann versöhnt hatte und sie lediglich für den Fall, dass es zu einer erneuten Trennung kommen sollte, eine Trennungsvereinbarung aufgesetzt hatten. Ebenso wusste die Beschuldigte, dass sie und ihr Ehemann danach spätestens am 8. März 2019 das Zusammenleben ernstlich und mit der Absicht der Dauer wiederaufgenommen hatten und dazu zusammen in die Wohnung an der S-Strasse in T._____ gezogen waren, wo sie alsdann bis am 7. Oktober 2019, eventualiter bis mindestens am 6. August 2019, nachts, auch als Familie zusammenwohnten und -lebten. Weiter wusste die Beschuldigte, dass sie keiner Erwerbstätigkeit nachging und deshalb ihr arbeitstätiger Ehemann in dieser Zeit, d.h. spätestens ab dem 8. März 2019 bis mindestens am 7. Oktober 2019, eventualiter bis mindestens am 30. September 2019, für sämtliche Lebenshaltungskosten wie Miete, Krankenkasse, Lebensmittel, Kleider, Hygieneartikel etc. der gesamten Familie, insbeson- dere der Beschuldigten und des gemeinsamen Kindes C._____, aufkam. Schliesslich wusste die Beschuldigte auch, dass ihr Ehemann ihr am 3. September 2019 zusätzlich -5- CHF 770.00 als Unterhaltsbeitrag (Differenz zwischen dem geschuldeten Unterhaltsbeitrag und dem bereits durch die Bezahlung der Lebenshaltungskosten, der Miete etc. geleisteten Beitrag an den Unterhalt) überwies und ihr alsdann wegen der anstehenden, eventualiter bereits erfolgten, erneuten Trennung am 1. Oktober 2019 den Unterhaltsbeitrag für den Monat Oktober 2019 von CHF 2'450.00 sowie am 28. Oktober 2019 den Unterhaltsbeitrag für den Monat November 2019 von CHF 2'645.00 persönlich an ihrem Wohnort in bar über- gab. Eventualiter hielt die Beschuldigte dies alles zumindest für möglich. Obwohl die Be- schuldigte ebenfalls wusste, zumindest aber für möglich hielt, dass sie dies gegenüber dem Sozialdienst der Gemeinde U._____ jeweils hätte offenlegen müssen, tat sie dies nicht und täuschte dadurch den Sozialdienst der Gemeinde U._____ über ihre persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnisse, was sie auch wollte, zumindest aber in Kauf nahm. Gestützt auf die täuschenden Angaben der Beschuldigten ging der Sozialdienst der Ge- meinde U._____, wie von der Beschuldigten beabsichtigt, jeweils von ihrer gemäss eige- nen Angaben deklarierten Notlage aus, berechnete ihre Ansprüche und zahlte ihr für die Monate September bis November 2019 Leistungen aus. Dadurch täuschte die Beschul- digte in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht den Sozialdienst der Gemeinde U._____ und erzielte zu Lasten der Gemeinde U._____ unrechtmässige Leistungen in der Höhe von total mindestens CHF 6'626.40 (September 2019: total CHF 1'408.40, Oktober und No- vember 2019: je CHF 2'609.00). Die Beschuldigte reagierte nicht auf die fälschlicherweise getätigten Auszahlungen und verwendete die zu Unrecht bezogenen Leistungen für sich und/oder andere. 2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg erkannte mit Urteil vom 27. März 2023: 1. Die Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB (leichter Fall). 3. Die Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer Busse von CHF 700.00, ersatzweise 7 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 4. Der Antrag auf Landesverweisung und Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) wird abgewiesen. 5. Die Beschuldigte hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 1'200.00 sowie den Auslagen von CHF 69.60, insgesamt CHF 1'269.60, zur Hälfte mit CHF 634.80 zu bezahlen. -6- Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Staat. Die Dolmetscherkosten trägt der Staat. 6. Die Beschuldigte hat die Anklagegebühr von CHF 1'500.00 zur Hälfte mit CHF 750.00 zu bezahlen. Die restliche Anklagegebühr trägt der Staat. 7. Die Gerichtskasse Lenzburg wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger der Beschuldig- ten, Rechtsanwalt Artan Sadiku, Luzern, die richterlich auf CHF 10'046.31 (inkl. MWSt von CHF 718.26) festgesetzte Entschädigung auszurichten. Die dem amtlichen Verteidiger ausgerichtete Entschädigung kann zu einem späteren Zeit- punkt zur Hälfte und somit in der Höhe von CHF 5'023.15 von der kostenfälligen Beschul- digten zurückgefordert werden, sofern es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. 3.1. Mit Eingabe vom 17. April 2023 meldete die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau Berufung an, nachdem ihr dieses im Dispositiv am 13. April 2023 zugestellt worden war. Das begründete Urteil wurde ihr daraufhin am 3. Juli 2024 zugestellt. 3.2. Mit Berufungserklärung vom 23. Juli 2024 stellte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau folgende Anträge: 1. Es sei in Aufhebung von Ziff. 1 und 2 die Beschuldigte der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 2 Abs. 2 StGB sowie des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2. Es sei in Aufhebung von Ziff. 3 die Beschuldigte in Anwendung von Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB, Art. 44 StGB, Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie einer Busse von CHF 1'300.00, ersatzweise 44 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. 3. Es sei in Aufhebung von Ziff. 4 die Beschuldigte in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für 5 Jahre des Landes zu verweisen. 4. Es seien in Aufhebung von Ziff. 5 und 6 die Verfahrenskosten sowie die Anklagegebühr von CHF 1'500.00 vollumfänglich der Beschuldigten aufzuerlegen. -7- 5. Es seien in Aufhebung von Ziff. 7 die Kosten für die amtliche Verteidigung der Beschuldig- ten auf die Staatskasse zu nehmen und von der kostenfälligen Beschuldigten vollumfäng- lich zurückzufordern, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 3.3. Mit Eingabe vom 22. August 2024 erklärte die Beschuldigte Anschlussbe- rufung und stellte folgende Anträge: 1. Die Ziff. 2, 3, 5, 6 und 7 des Dispositivs des Urteils der Vorinstanz vom 27.03.2023 seien aufzuheben und die Beschuldigte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten des Staates von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen und folgerichtig von jeglicher Strafe abzusehen. 2. Im Übrigen sei das Urteil der Vorinstanz vom 27.03.2023 zu bestätigen. 3. Der Unterzeichnete sei für das Berufungsverfahren rückwirkend per 02.07.2024 (Eingang des begründeten Urteils) als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten einzusetzen resp. eventualiter davon Vormerk zu nehmen, dass die bereits erfolgte Einsetzung durch die Staatsanwaltschaft praxisgemäss auch für das Berufungsverfahren gilt. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten des Staates. 3.4. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau reichte am 29. September 2024 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegrün- dung ein. 3.5. Mit Eingabe vom 8. November 2024 erstattete die Beschuldigte die Begrün- dung der Anschlussberufung sowie die Berufungsantwort. 3.6. Mit Anschlussberufungsantwort vom 6. Januar 2025 beantragte die Staats- anwaltschaft Lenzburg-Aarau die Abweisung der Anschlussberufung unter Kostenfolge. 3.7. Die Beschuldigte reichte am 22. Januar 2025 eine Stellungnahme zur An- schlussberufungsantwort der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ein. 3.8. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme des Zeugen B._____ und der Beschuldigten fand am 24. Juni 2025 statt. Die Staatsanwaltschaft -8- Lenzburg-Aarau passte ihre mit Berufungserklärung gestellten Anträge da- hingehend an, als sie eine Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 30.00 als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 7. Februar 2024 sowie eine Verbindungsbusse in Höhe von Fr. 900.00 beantragte. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung einen Schuldspruch wegen falscher Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 2 Abs. 2 StGB sowie mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB und eine Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe als Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 30.00, bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie einer Busse von Fr. 900.00. Zudem beantragt sie eine Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren. Die Beschuldigte ficht mit Anschlussberufung die vor- instanzliche Verurteilung wegen mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB und damit einhergehend die Strafzumessung sowie die Kos- tenverlegung an. Das vorinstanzliche Urteil ist damit umfassend angefochten und zu über- prüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte vom Vorwurf der falschen Anschuldi- gung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB freigesprochen (vorinstanzliches Urteil E. 4). Sie erwog u.a., dass zwar der objektive Tatbestand im Zeitraum vom 17. November 2018 bis 30. November 2019 erfüllt sei, jedoch nicht der subjektive Tatbestand. Die Beschuldigte habe nicht wider besseres Wissen gehandelt (vorinstanzliches Urteil E. 4.3 S. 15 f.). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, die Beschuldigte sei der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen (Berufungserklärung S. 1). Die Beschuldigte habe insbesondere gewusst, dass sie ab 8. März 2019 das Zusammenleben mit B._____ wieder aufge- nommen und dieser alsdann für sämtliche Lebenshaltungskosten aufge- kommen sei. Ferner habe B._____ ihr nach erneuter Trennung für die Mo- nate Oktober und November 2019 Unterhaltsbeiträge bar bezahlt. Damit sei der objektive und subjektive Tatbestand der falschen Anschuldigung er- füllt (Berufungsbegründung S. 2). Die Beschuldigte beantragt die Abweisung der Berufung (Anschlussberu- fungsbegründung/Berufungsantwort S. 2). Sie begründet im Wesentlichen, dass B._____ für die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten betreffend -9- den Zeitraum von Dezember 2019 bis März 2020 verurteilt worden sei und daher nicht als Nichtschuldiger gelte. Es fehle zudem auch am subjektiven Tatbestand, sei doch Gegenstand der Untersuchung gewesen, wann B._____ gegen die Unterhaltspflicht verstossen habe. Sie habe nicht wis- sen können, dass die Unterhaltsbeiträge während des Zusammenlebens dahingefallen seien (Berufungsantwortbegründung S. 4 f.). 2.2. Eine falsche Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB begeht, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Ver- brechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Entscheidend ist die inhaltlich fehlende Schuld bezüglich einer strafbaren Handlung. Das kann sich darauf beziehen, dass eine strafbare Handlung überhaupt nicht begangen worden ist oder dass diese zwar begangen wurde, jedoch von einer anderen Person (vgl. BGE 136 IV 170 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6S.251/2004 vom 3. Juni 2005 E. 4.1). In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 303 Ziff. 1 StGB einerseits Vor- satz in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung sowie Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicher- weise falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr sicher da- rum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Eventualvorsatz scheidet insofern somit aus (Urteil des Bundesgerichts 7B_14/2021 vom 12. März 2024 E. 3.1.1; BGE 136 IV 170 E. 2.1). Andererseits muss er in der Absicht handeln, eine Strafverfolgung gegen die zu Unrecht beschuldigte Person herbeizuführen. Diesbezüglich genügt Eventualabsicht (Urteile des Bun- desgerichts 7B_14/2021 vom 12. März 2024 E. 3.1.1; 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 7.3, nicht publ. in: BGE 149 IV 248). Sie ist gegeben, wenn die Aussicht auf den bloss möglichen, nicht sicheren Eintritt des Erfolgs den Täter nicht von der bewussten und gewollten Begehung der Tat abhält (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_31/2014 vom 15. August 2014 E. 1.3). 2.3. 2.3.1. Die Beschuldigte stellte am 17. März 2020 Strafantrag gegen B._____ we- gen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten seit November 2018 (UA act. 133 ff.), wobei sie auf ihr Schreiben vom 9. Oktober 2019 verwies, worin sie die jeweiligen Monate, für welche ihrer Ansicht nach Unterhalts- beiträge geschuldet sind, explizit aufführte (UA act. 145). Diese Angaben waren unbestrittenermassen teilweise wahr. B._____ hat nämlich einge- räumt, vom 1. November 2018 bis am 5. März 2019 keinen Unterhalt be- zahlt zu haben (UA act. 152 Ziff. 10). Der fehlende Strafantrag innert der Strafantragsfrist lässt ihn nicht als Nichtschuldigen erscheinen. Daher ist auch unerheblich, dass diesbezüglich das Strafverfahren gegen B._____ von der Staatsanwaltschaft wegen verspäteten Strafantrags nicht weiter- verfolgt wurde (vgl. Einstellungsverfügung vom 6. Januar 2021, UA act. 185). Ebenso sind die Angaben der Beschuldigten wegen - 10 - Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Zeitraum vom 1. Dezember 2019 bis 17. März 2020 wahr, wurde B._____ dafür doch mit rechtskräfti- gem Strafbefehl vom 6. Januar 2021 verurteilt (UA act. 593 ff.). Mit Blick darauf und die Anklage der Staatsanwaltschaft ist somit im vorliegenden Strafverfahren zu prüfen, ob die Beschuldigte sich mit ihren Angaben be- treffend den Zeitraum vom 8. März 2019 bis November 2019 der falschen Anschuldigung strafbar gemacht hat. 2.3.2. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass B._____ mit Urteil des Bezirksgerichts Kulm vom 25. Feb- ruar 2019 verpflichtet wurde, der Beschuldigten für den Zeitraum vom 12. November 2018 bis zur Geburt des Kindes an ihren persönlichen Un- terhalt monatlich im Voraus Fr. 2'400.00 zu bezahlen und ab Geburt an den Unterhalt des Kindes monatlich im Voraus Fr. 2'445.00 zu bezahlen (UA act. 136 ff.). Sodann ist unbestritten, dass die Beschuldigte nach der Trennung von B._____ am 8. März 2019 (Mietbeginn) wieder mit ihm zusammengezogen ist. Bis zu seinem Auszug am 6. August 2019 ist B._____ für den Lebens- unterhalt aufgekommen und hat insbesondere die Miete, Krankenkasse und Lebensmittel bezahlt. Nach seinem Auszug am 6. August 2019 hat B._____ der Beschuldigten kein Geld für Kleidung und Lebensmittel für sie und den gemeinsamen Sohn überlassen. Er hat der Beschuldigten erst am 3. September 2019 einen Betrag von Fr. 770.00 über Western Union über- wiesen (UA act. 225). Sodann hat B._____ der Beschuldigten zu einem unbekannten Zeitpunkt im Oktober 2019 Fr. 2'445.00 (Bezug vom Konto am 1. Oktober 2019, UA act. 99) und am 28. Oktober 2019 Fr. 2'645.00 in bar übergeben (UA act. 223 f.). 2.3.3. In Konstellationen, in denen teilweise ein wahrer Sachverhalt vorliegt, ver- hält es sich hinsichtlich der Beurteilung, ob der Tatbestand der falschen Anschuldigung erfüllt ist nach der Rechtsprechung und Lehre wie folgt: Ge- mäss Bundesgericht ist für eine falsche Anschuldigung nicht notwendig, dass eine Anzeige völlig unwahr ist. Eine falsche Anschuldigung liegt be- reits vor, wenn sie zwar weitgehend wahre Tatsachen wiedergibt, aber Aus- lassungen, Beifügungen oder falsche Verdächtigungen enthält oder der Anzeiger wider besseres Wissen das Vorliegen des subjektiven Tatbe- stands behauptet und durch solche Entstellungen eine Behörde irreführt (BGE 72 IV 74 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_591/2009 vom 1. Feb- ruar 2010 E. 3.1.1). Blosse Übertreibungen sind demgegenüber nicht tat- bestandsmässig (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 18 zu Art. 303 StGB; GRAF, in: Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, N. 6 zu Art. 303 StGB). Strafbar ist hingegen, wenn dem Angezeigten ein schwereres oder anderes Delikt zur Last gelegt wird - 11 - (DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, 5. Aufl. 2017, S. 463). Ebenso macht sich wegen falscher Anschuldigung strafbar, wer wahrheits- widrige Angaben zur angeblichen Wiederholung oder Fortsetzung eines Delikts macht (vgl. WOHLERS, Handkommentar, 4. Aufl. 2020, N. 5 zu Art. 303 StGB). 2.3.4. Die Beschuldigte hat keinen Nichtschuldigen falsch bezichtigt, soweit sie B._____ eine Vernachlässigung der Unterhaltspflicht nach dessen Auszug (6. August 2019) bis zu den Unterhaltszahlungen in bar im Oktober 2019 vorgeworfen hat. Denn B._____ hat ihr nach seinem Auszug kein Geld für Kleidung und Lebensmittel für sich und den gemeinsamen Sohn überlas- sen und auch keine sonstige Unterhaltszahlung vorgenommen. Er hat ihr erst am 3. September 2019 einen Betrag von Fr. 770.00 überwiesen, womit er seiner Unterhaltspflicht jedoch auch nicht vollumfänglich nachgekom- men ist. Indem die Beschuldigte in ihrer Strafanzeige vom 17. März 2020 die Zahlung von Fr. 770.00 am 3. September 2019 nicht erwähnte, hat sie den Sachverhalt zwar nicht vollständig wahrheitsgetreu dargestellt, sie hat jedoch auch keinen Nichtschuldigen (betreffend die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten) falsch beschuldigt. Diese Auslassung ist daher als straflose Übertreibung zu werten. In Bezug auf den Zeitraum von Oktober 2019 bis Ende November 2019 hat B._____ der Beschuldigten zu einem unbekannten Zeitpunkt im Oktober 2019 Fr. 2'445.00 und am 28. Oktober 2019 Fr. 2'645.00 in bar übergeben, was seinem gemäss Trennungsvereinbarung des Bezirksgerichts Kulm vom 25. Februar 2019 gerichtlich festgesetzten Unterhaltsbeitrag ent- sprach. Er hat insofern somit seine Unterhaltspflicht erfüllt und gilt diesbe- züglich als Nichtschuldiger. Gleiches gilt für den Zeitraum während des Zu- sammenlebens vom 8. März 2019 bis 6. August 2019, ist B._____ doch alsdann für den Lebensunterhalt aufgekommen und schuldet er für diesen Zeitraum keine zusätzlichen Unterhaltsbeiträge. Indem die Beschuldigte in ihrer Strafanzeige vom 17. März 2020 weder die beiden Zahlungen im Ok- tober 2019 noch den Naturalunterhalt vom 8. März 2019 bis 6. August 2019 erwähnte, hat sie für diese Zeiträume ein völlig falsches Bild erzeugt und B._____ falsch beschuldigt, die Vernachlässigung der Unterhaltspflicht fort- gesetzt zu haben. Das ist nicht mehr als straflose Übertreibung zu qualifi- zieren. Vielmehr hat die Beschuldigte insoweit den objektiven Tatbestand der falschen Anschuldigung erfüllt. 2.4. Die Beschuldigte bringt vor, sie habe keine Deutschkenntnisse und sei der deutschen Sprache nicht mächtig, womit sie nicht habe wissen können, dass die Unterhaltsbeiträge für den Fall, dass das Zusammenleben wieder aufgenommen wird, dahinfallen. Es trifft zwar zu, dass die Beschuldigte erst seit Kurzem in der Schweiz lebt und der deutschen Sprache – zumindest - 12 - im damaligen zu beurteilenden Zeitpunkt – nicht mächtig war, weswegen nicht erwartet werden kann, dass sie alles verstand. Vor diesem Hinter- grund kann der subjektive Tatbestand nicht ohne Weiteres bejaht werden. Die Beschuldigte wird jedoch seit dem 12. November 2018 durch Rechts- anwalt Artan Sadiku vertreten (UA act. 135), welcher albanischsprachig ist. Zudem ist an der Verhandlung vor Bezirksgericht Kulm am 25. Februar 2019 eine Dolmetscherin, Frau D._____, anwesend gewesen, welche für die Beschuldigte übersetzte (UA act. 140; beim Bezirksgericht Kulm ange- fordertes Entschädigungsformular). Ihre fehlenden Deutschkenntnisse ge- reichten der Beschuldigten somit nicht zum Nachteil. Hinsichtlich des Zu- standekommens der Trennungsvereinbarung geht aus den Akten ferner hervor, dass es vor dem Bezirksgericht Kulm anlässlich der Verhandlung am 25. Februar 2019 zur Versöhnung zwischen der Beschuldigten und B._____ gekommen ist, die Gerichtspräsidentin aber dennoch beliebt machte, dass eine Trennungsvereinbarung abgeschlossen wird für den Fall, dass es zwischen ihnen nicht funktionieren sollte (UA act. 210). Der Beschuldigten war damit bewusst, dass die Trennungsvereinbarung einzig für den Fall aufgesetzt wurde, dass es zu einer erneuten Trennung kom- men sollte. Bereits aus diesem Grund war der Beschuldigten klar, dass das im Entscheid vom 25. Februar 2019 Festgehaltene – mithin u.a. auch die Verpflichtung von B._____ zu Unterhaltszahlungen – nur bei einer Tren- nung von ihm gilt, nicht jedoch dann, wenn das Zusammenleben mit ihm wieder aufgenommen wird. Somit wusste die Beschuldigte bereits deswe- gen, dass die gerichtlich festgesetzten Unterhaltsbeiträge am 8. März 2019 infolge der Wiederaufnahme des Zusammenlebens dahingefallen waren. Dies musste die Beschuldigte ebenfalls auch aufgrund des Inhalts der mit Entscheid vom 25. Februar 2019 getroffenen Vereinbarung wissen. Darin wurde u.a. festgehalten, dass die Gesuchstellerin [die Beschuldigte] per 12. November 2018 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen ist (Ziffer 6), die eheliche Wohnung für die Dauer der Trennung dem Gesuchsgegner [B._____] zur alleinigen Benützung zugewiesen werde (Ziffer 2), der Ge- suchsgegner verpflichtet wird, der Gesuchstellerin an ihren persönlichen Unterhalt monatlich im Voraus mit Wirkung ab 12. November 2018 bis zur Geburt des Kindes Fr. 2'400.00 abzüglich Fr. 1'393.20 (vom Gesuchsgeg- ner bezahlte Krankenkassenprämien November 2018 bis Februar 2019) zu bezahlen (Ziffer 6) und der Gesuchsgegner verpflichtet wird, der Gesuch- stellerin an den Unterhalt des Kindes ab dessen Geburt monatlich im Vo- raus Fr. 2'445.00 (Fr. 750.00 Barunterhalt und Fr. 1'695.00 Betreuungsun- terhalt) zuzüglich allfällig bezogene Familienzulagen zu bezahlen (Ziffer 5.1). Schliesslich wusste die Beschuldigte auch, dass B._____ während ihres Zusammenlebens von März 2019 bis Anfang August 2019 für den Unterhalt aufgekommen ist, bestätigte sie nämlich ausdrücklich, dass B._____ ab dem erneuten Zusammenzug am 8. März 2019 bis Ende September 2019 für den Grossteil der Lebenshaltungskosten der Familie wie Miete, Kran- kenkasse, Lebensmittel etc. aufgekommen ist (UA act. 210; GA act. 565; - 13 - Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 9). Ebenfalls führte sie aus, sie sei nicht erwerbstätig gewesen, als sie mit B._____ zusammenwohnte. Sie habe nichts zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts beigetragen, da sie nicht gearbeitet habe (UA act. 209; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 9). Weiter bestätigte sie ausdrücklich, dass B._____ ihr am 3. September 2019 mittels Western Union Fr. 800.00 überwiesen hatte (UA act. 211). Ebenfalls bestätigte sie, im Oktober 2019 Fr. 2'445.00 von B._____ und am 28. Ok- tober 2019 Fr. 2'645.00 (inklusive Fr. 200.00 Kinderzulagen) jeweils in bar erhalten zu haben (UA act. 211 f.). Den Akten liegen denn auch die ent- sprechenden und von der Beschuldigten unterschriftlich bekräftigten Emp- fangsbestätigungen dieser Geldzahlungen bei (UA act. 223 f.). Der Be- schuldigten musste dabei bewusst sein, dass es sich bei diesen Geldbeträ- gen um Unterhaltszahlungen handelte, entsprachen die in bar übergebe- nen Geldzahlungen doch genau dem Betrag der gerichtlich festgesetzten Unterhaltspflicht von Fr. 2'445.00, was die Beschuldigte zu diesem Zeit- punkt nicht vergessen haben konnte, wurde die Trennungsvereinbarung doch nur wenige Monate zuvor aufgesetzt. Dass die Beschuldigte wusste, für was das von B._____ in bar erhaltene Geld war, zeigt sich auch in ihrer Aussage, wonach B._____ bezahlt habe, weil er habe zahlen müssen und er für sein Kind bezahlt habe (GA act. 565 f.). Ebenfalls wusste die Beschul- digte, dass es sich bei den erhaltenen Geldzahlungen um die aktuell für die Monate Oktober 2019 und November 2019 geschuldeten Unterhaltsbei- träge handelte und B._____ nicht für irgendwelche Schulden (vor der Ge- burt des Kindes) aufkommen wollte. Denn einerseits ist in der Trennungs- vereinbarung ausdrücklich festgehalten, dass der Unterhaltsbeitrag im Vo- raus zu bezahlen ist (Ziffer 5.1). Andererseits ist die Beschuldigte vom So- zialdienst der Gemeinde U._____ darauf aufmerksam gemacht worden, dass erhaltenes Geld zwingend für den Lebensbedarf – also für den Unter- halt und nicht für Schulden – eingesetzt werden muss (UA act. 323), wes- halb für sie klar war, dass sich der erhaltene Unterhaltsbeitrag auf den ak- tuellen Monat bezieht. Damit ist erstellt, dass die Beschuldigte wusste, dass B._____ sowohl wäh- rend ihres Zusammenlebens vom 8. März 2019 bis 6. August 2019 als auch für die Monate Oktober und November 2019 seiner Unterhaltspflicht voll- umfänglich nachgekommen ist. Indem die Beschuldigte mit Eingabe vom 17. März 2020 Strafanzeige ge- gen B._____ wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 StGB ab November 2018 bis am 17. März 2020 stellte, gab sie gegenüber der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wider besseres Wissen an, B._____ hätte auch in der Zeit zwischen dem 8. März 2019 bis 6. Au- gust 2019 sowie im Oktober 2019 und November 2019 keinen Unterhalt bezahlt und sich dadurch gemäss Art. 217 StGB strafbar gemacht. Damit - 14 - hat sich die Beschuldigte der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte des mehrfachen unrechtmässigen Be- zugs von Leistungen der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB (leichter Fall) schuldig gesprochen (vorinstanzliches Urteil E. 6). Die Staatsanwaltschaft beantragt demgegenüber mit Berufung, die Be- schuldigte sei gemäss Anklage des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (Berufungserklärung, S. 1). Die Beschul- digte beantragt mit Anschlussberufung einen Freispruch (Anschlussberu- fung, S. 2). 3.2. 3.2.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Ver- mögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann durch konkludentes Handeln erfolgen (BGE 147 IV 73 E. 3.1; 140 IV 11 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Wer als Be- züger von Sozialhilfe oder Sozialversicherungsleistungen falsche oder un- vollständige Angaben zu seinen Einkommens- oder Vermögensverhältnis- sen macht, täuscht nach ständiger Rechtsprechung durch zumindest kon- kludentes Handeln aktiv (vgl. BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.3; Urteil des Bun- desgerichts 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Besteht eine Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftser- teilung und ist die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar, gelten schon einfache falsche Angaben als arglistig (Urteil des Bundesgerichts 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.4.1 mit Hinweisen), dies abweichend von der ansonsten geltenden Regel, dass einfache Lügen als solche nicht genügen (BGE 143 IV 302 E. 1.3.1). Die Behörden dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Angaben von mitwirkungspflichtigen Personen wahrheitsgetreu und vollständig sind (Ur- teile des Bundesgerichts 6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3.1 und 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 3.4). - 15 - 3.2.2. Gemäss Art. 148a StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch unwahre oder unvollständige An- gaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen (Abs. 1). In leichten Fällen ist die Strafe Busse (Abs. 2). Art. 148a StGB ist als Erfolgsdelikt konzipiert. Der Erfolg besteht darin, dass Leistungen der Sozialversicherung oder Sozialhilfe bezogen werden, die dem Begünstigten bei korrekter Sachlage nicht zustehen würden. Eine Vermögensdisposition und ein Vermögensschaden sowie ein Motivations- zusammenhang zwischen den Elementen sind demnach – wie auch beim Betrug – auch bei Art. 148a StGB erforderlich. Strafbar ist unter dem Titel von Art. 148a StGB insoweit nicht das Abgeben von unwahren oder unvoll- ständigen Angaben an sich. Der Täter soll nicht für das Lügen, sondern für den Erfolgseintritt, den er durch das Lügen herbeiführt, bestraft werden (MATTHIAS JENAL, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 148a StGB). Der Tatbestand von Art. 148a StGB ist als Vorsatzdelikt ausgestaltet und setzt in der Variante des "Verschweigens" individuelles Wissen um Bestand und Umfang der Meldepflicht sowie tatsächlichen Täuschungswillen vo- raus. Eventualvorsatz genügt (vgl. Art. 12 Abs. 2 StGB; Urteil des Bundes- gerichts 6B_950/2023 vom 5. Februar 2024 E. 2.2.1 m.w.H.). 3.2.3. Der Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozi- alversicherung oder der Sozialhilfe ist als Auffangtatbestand zum Betrug (Art. 146 StGB) konzipiert und wird im Bereich des unrechtmässigen Be- zugs von Sozialleistungen anwendbar, wenn das Betrugsmerkmal der Arg- list nicht gegeben ist. Der Tatbestand erfasst jede Täuschung. Diese kann durch unwahre oder unvollständige Angaben erfolgen oder auf dem Ver- schweigen bestimmter Tatsachen beruhen. Dabei umfasst die Tatbe- standsvariante des "Verschweigens" auch das passive Verhalten durch Un- terlassen der Meldung einer veränderten bzw. verbesserten Lage. Im Un- terschied zum Betrug setzt das Verschweigen von Tatsachen keine Garan- tenstellung im Sinne eines unechten Unterlassungsdelikts voraus. Da nach dem Gesetz alle leistungsrelevanten Tatsachen gemeldet werden müssen, genügt zur Tatbestandserfüllung die blosse Nichtanmeldung geänderter Verhältnisse (Urteile des Bundesgerichts 7B_770/2023 vom 6. September 2024 E. 2.3.1; 6B_950/2023 vom 5. Februar 2024 E. 2.2.1 m.w.H.). 3.3. Es ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass die Beschuldigte im September 2019 aufgrund ihrer prekären finanziellen - 16 - Situation zusammen mit einem Ehepaar, welches von Albanisch ins Türki- sche und vom Türkischen ins Deutsche für sie übersetzte, beim Sozial- dienst der Gemeinde U._____ vorstellig wurde, um finanzielle Hilfe in der Notlage zu erhalten (UA act. 327 ff., act. 332). In einem undatierten Schrei- ben an den Sozialdienst der Gemeinde U._____ führte sie aus, ihr Ehe- mann [B._____] sei aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen und habe ihr kein Geld für Essen gelassen, geschweige denn für die Wohnung und die obligatorische Krankenversicherung (UA act. 325). Anlässlich der Vorsprache beim Sozialdienst vom 10. September 2019 betreffend das Ge- such um materielle Hilfe hat sich die Beschuldigte mittels Unterschrift auf den in deutscher Sprache verfassten Dokumenten verpflichtet, über ihre Verhältnisse wahrheitsgetreu und umfassend Auskunft zu geben, Verän- derungen in ihren Verhältnissen umgehend zu melden und die erforderli- chen Unterlagen vorzulegen (UA act. 333, act. 335). Auch wurde die Be- schuldigte ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass bei Widerhand- lungen ein strafrechtliches Verfahren, eine Geld- oder Freiheitsstrafe sowie allenfalls auch eine Ausschaffung drohten (UA act. 335). Weiter ist erstellt, dass die Beschuldigte gestützt auf ihre Angaben am 3. September 2019 Nothilfe für die Dauer von sieben Tagen von gesamt- haft Fr. 140.00 (vom 3. bis 10. September 2019 für 2 Personen à Fr. 10.00) ausbezahlt erhielt (UA act. 356). Am 10. September 2019 wurde die Be- schuldigte in Begleitung des Ehepaars erneut beim Sozialdienst der Ge- meinde U._____ vorstellig und erhielt für weitere sieben Tage eine Auszah- lung der Nothilfe von Fr. 140.00 (UA act. 355). Anlässlich dieses Besuches meldete sie sodann mit Hilfe des Ehepaars dem Sozialdienst auch den Er- halt der Zahlung von B._____ vom 3. September 2019 über die Western Union von Fr. 770.00. Gemäss der Aktennotiz der Ansprechperson des So- zialdienstes wurde die Beschuldigte darauf hingewiesen, dass Geld, das bei ihr eingehe, zwingend für den Lebensbedarf eingesetzt werden müsse (UA act. 323). Am 17. September 2019 erfolgte durch das Sozialamt eine Restzahlung von Fr. 1'128.40 an die Beschuldigte (UA act. 354). Mit Beschluss des Gemeinderates U._____ vom 7. Oktober 2019 wurde der Beschuldigten und ihrem Sohn rückwirkend per 3. September 2019 bis Dezember 2019 materielle Hilfe von monatlich Fr. 2'609.00, zuzüglich all- fälliger Selbstbehalte und Franchisen der Krankenkasse, gewährt (UA act. 253, act. 317). Zudem wurde die Beschuldigte erneut auf ihre Pflicht, alle Veränderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Situation dem Sozialdienst umgehend zu melden, aufmerksam gemacht (UA act. 317). Mit Verfügung vom 10. Oktober 2019 gewährte der Sozialdienst der Gemeinde U._____ der Beschuldigten sodann rückwirkend ab dem 1. Sep- tember 2019 bis am 31. Dezember 2019 die Bevorschussung der Alimente für ihren Sohn von Fr. 750.00 monatlich. Auch in dieser Verfügung wurde die Beschuldigte darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Sozialdienst - 17 - der Gemeinde U._____ über Änderungen der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse sofort zu informieren hat (UA act. 399 ff.). Ebenfalls erstellt ist, dass der Beschuldigten am 26. September 2019 für den Monat Oktober 2019 und am 31. Oktober 2019 für den Monat Novem- ber 2019 für den Grundbedarf jeweils Fr. 1'509.00 ausbezahlt wurden (UA act. 352 f.). Die Wohnungskosten von Fr. 1'100.00 für Oktober 2019 und November 2019 wurden direkt bezahlt. Die Beschuldigte erhielt somit in diesen zwei Monaten Sozialhilfe von gesamthaft Fr. 5'218.00. Die Beschuldigte erhielt zwischenzeitlich sodann zu einem unbestimmten Zeitpunkt im Oktober 2019 sowie am 28. Oktober 2019 Unterhaltszahlun- gen von B._____ in bar für ihr gemeinsames Kind von Fr. 2'445.00 für Ok- tober 2019 und Fr. 2'645.00 für November 2019. Sie quittierte B._____ den Empfang des Geldes; die Empfangsbestätigung ist sowohl in deutscher als auch albanischer Sprache verfasst (UA act. 223 f.). Die Beschuldigte un- terliess es sodann, den Erhalt der Geldzahlung von Fr. 2'445.00 und Fr. 2'645.00 dem Sozialdienst der Gemeinde U._____ zu melden. 3.4. Das Obergericht erachtet den Tatbestand des Betrugs mangels Vorliegens einer aktiven und arglistigen Täuschungshandlung nicht als erfüllt: Die Beschuldigte machte, als sie am 3. und 10. September 2019 beim So- zialdienst der Gemeinde U._____ vorstellig wurde und um Ausrichtung von Sozialhilfe ersuchte, weder falsche oder unvollständige Angaben zu ihren Einkommens- oder Vermögensverhältnissen noch legte sie dem Sozial- dienst unrichtige Dokumente vor. Zum Zeitpunkt ihres Ersuchens um finan- zielle Unterstützung liegt damit keine Täuschungshandlung vor. Sodann meldete die Beschuldigte den Erhalt der von B._____ am 3. September 2019 über Western Union getätigten Zahlung von Fr. 770.00 dem Sozial- dienst am 10. September 2019, als sie erneut vorstellig wurde. Die Beschuldigte erhielt die Unterhaltszahlungen für Oktober 2019 und No- vember 2019 schliesslich zu einem unbestimmten Zeitpunkt im Oktober 2019 sowie am 28. Oktober 2019. Die dem Sozialdienst nicht gemeldeten erhaltenen Geldzahlungen betreffen mithin einen Zeitpunkt, zu welchem die Beschuldigte keine aktiven Ersuchen um finanzielle Unterstützung an den Sozialdienst mehr richtete. Sie unterliess vielmehr die Meldung ihrer veränderten bzw. verbesserten finanziellen Lage und täuschte dadurch durch passives Verhalten. Dieses Verhalten – das Verschweigen bestimm- ter Tatsachen durch Unterlassen der Meldung einer verbesserten Lage – wird nicht vom Tatbestand des Betrugs, sondern jenem des unrechtmässi- gen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe erfasst (siehe E. 3.2.3 hiervor). Indem die Beschuldigte es unterliess, den Erhalt der Unterhaltsbeiträge für die Monate Oktober 2019 und November 2019 im Gesamtbetrag von - 18 - Fr. 5'054.00 (Fr. 2'445.00 für Oktober 2019 und Fr. 2'609.00 für November 2019) und ihre dadurch verbesserte finanzielle Lage der Sozialhilfebehörde umgehend zu melden, täuschte sie die Sozialhilfebehörde der Gemeinde U._____ i.S.v. Art. 148a StGB, was dazu führte, dass ihr zu hohe Sozialhil- febeträge ausgerichtet wurden. Die Gemeinde erlitt dadurch einen Scha- den in der Höhe der zu viel ausbezahlten Beträge von insgesamt Fr. 5'054.00. Der objektive Tatbestand von Art. 148a StGB ist damit erfüllt. Die Beschuldigte stellt sich mit Berufung auf den Standpunkt, nicht gewusst zu haben, dass sie die von B._____ erhaltenen Unterhaltszahlungen dem Sozialdienst der Gemeinde U._____ hätte melden müssen. Sie beruft sich u.a. auf ihre fehlenden Deutschkenntnisse. In der Anschlussberufungsbe- gründung wird hierzu ausgeführt, da das Ersuchen um finanzielle Hilfe beim Sozialdienst nur mit Hilfe eines übersetzenden Ehepaars möglich gewesen und die Übersetzung von Albanisch ins Türkische und vom Türkischen ins Deutsche erfolgt sei, sei die Übersetzung fehleranfällig und daher unklar, ob und welche Meldepflichten der Beschuldigten mitgeteilt worden seien (Anschlussberufungsbegründung/Berufungsantwort, S. 7). Es mag zwar zutreffen, dass die Beschuldigte im Zeitpunkt des Gesuchs um materielle Hilfe selbst kein Deutsch sprechen konnte. Dennoch wurde sie mehrmals auf ihre Pflicht zur wahrheitsgetreuen und umfassenden Auskunftserteilung betreffend ihre Verhältnisse, sowie zur umgehenden Meldung allfälliger Veränderungen in ihren Verhältnissen hingewiesen. Den Erhalt und Inhalt der entsprechenden Dokumente hat sie denn auch unterschriftlich bestä- tigt. Zudem hat sie anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung selbst zu Protokoll gegeben, sie wisse, dass das Sozialamt nur dann helfe, wenn man kein Geld habe (GA act. 569). Sie wisse, was Sozialhilfe sei und wie- viel Geld man erhalte. Auch habe sie Kolleginnen, die unterstützt würden (GA act. 569). Da die Beschuldigte somit wusste, dass ein Anspruch auf Sozialhilfe nur dann besteht, sofern und soweit die eigenen finanziellen Mit- tel zur Deckung des Lebensbedarfs nicht ausreichen, wusste sie trotz nicht vorhandener Deutschkenntnisse somit auch, dass sie Veränderungen ihrer finanziellen Verhältnisse und damit die erhaltenen Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'445.00 für Oktober 2019 und Fr. 2'609.00 für November 2019 gegen- über dem Sozialdienst der Gemeinde U._____ hätte offenlegen müssen. Auch das Vorbringen der Beschuldigten, wonach B._____ im Zeitpunkt der beiden Unterhaltszahlungen derart hohe und fällige Unterhaltszahlungen angehäuft habe, sodass sie sich nicht habe im Klaren darüber sein können, welche Zahlung nun für welchen Zeitraum bezahlt wird und welcher Betrag wo angegeben werden muss, weshalb sie nicht gewusst habe, dass sie die Einkünfte offenlegen müsse (Anschlussberufungsbegründung/Berufungs- antwort, S. 7 f.), überzeugt nicht. Zum einen ist es entgegen der Beschul- digten nicht so, dass B._____ sehr hohe Unterhaltszahlungen angehäuft hat, ist er doch – wie oben ausgeführt – im Zeitraum von März 2019 bis August 2019 seiner Unterhaltspflicht nachgekommen. Zum anderen ist es - 19 - ohnehin nicht relevant, ob die Beschuldigte selbst darüber Bescheid wusste, für welchen exakten Zeitraum die Zahlungen bezahlt wurden, hätte sie doch einzig den Erhalt entsprechender Zahlungen umgehend melden sollen, wie es auch in den entsprechenden und von ihr unterschriebenen Dokumenten steht. Zudem meldete die Beschuldigte den Zahlungseingang von Fr. 770.00 un- ter Zuhilfenahme von Drittpersonen von sich aus dem Sozialdienst. Ihr Vor- bringen, wonach dieser Betrag nicht in die Berechnung des Sozialhilfean- spruchs für den Monat September 2019 aufgenommen worden sei, wes- halb sie davon ausgehen durfte, dass die erhaltenen Unterhaltsbeiträge keine Änderung in der Anspruchsberechtigung zur Folge haben und sie deswegen keinen Grund zur Annahme gehabt habe, die erhaltenen Unter- haltsbeiträge melden zu müssen (Anschlussberufungsbegründung/Beru- fungsantwort, S. 8), verfängt nicht und ist als Schutzbehauptung zu qualifi- zieren. Es trifft zwar zu, dass der erhaltene Betrag von Fr. 770.00 nicht in die Berechnung ihres Sozialhilfeanspruchs für September 2019 geflossen ist. Dabei musste es sich wohl um ein Versehen des Sozialdiensts der Ge- meinde U._____ handeln, zumal die im September 2019 erhaltene Nothilfe von insgesamt Fr. 280.00 als «Einnahme» deklariert worden ist. Dies än- dert jedoch nichts daran, dass die Beschuldigte zumindest damit hat rech- nen müssen, dass die Meldung unabhängig von ihrem subjektiven Empfin- den zu erfolgen hat. Auch konnte sie nicht annehmen, dass der Erhalt von Fr. 770.00 zu keinem Zeitpunkt in die Berechnung des Sozialhilfeanspruchs einfliesst, nur weil dieser Geldbetrag nicht sogleich in der Berechnung von September 2019 berücksichtigt worden ist. Zudem handelte es sich bei den für Oktober 2019 und November 2019 erhaltenen Unterhaltsbeiträgen um weitaus höhere Geldbeträge, die beinahe ihrem Sozialhilfeanspruch ent- sprachen (für Oktober 2019 erhielt sie Fr. 2'445.00) bzw. diesen sogar überstiegen (für November 2019 erhielt sie Fr. 2'645.00). Nach dem Gesagten ist für das Obergericht erstellt, dass die Beschuldigte wusste, dass sie die Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse, mithin den Erhalt der Unterhaltsbeiträge, dem Sozialdienst der Gemeinde U._____ hätte melden müssen. Durch die unterlassene Meldung wollte sie den Sozialdienst über ihre tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse täu- schen und zu hohe Sozialhilfeleistungen erhalten, um deren Betrag sie sich unrechtmässig bereichern wollte. Demgemäss hat sich die Beschuldigte des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe schuldig ge- macht. 3.5. 3.5.1. Umstritten ist, ob es sich vorliegend um einen leichten Fall gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB handelt. - 20 - Wann ein leichter Fall des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gegeben ist, definiert das Gesetz nicht. Die Bestimmung eines leichten Falls erfolgt über abgestufte, an den Deliktsbetrag anknüpfende Erheblichkeitsschwellen, anhand derer im Inte- resse der Rechtssicherheit ein klarer Rahmen für die Anwendung von Art. 148a Abs. 2 StGB geschaffen und zugleich im Sinne des gesetzgebe- rischen Willens der nötige Spielraum für die Berücksichtigung weiterer Tat- umstände und anderer Komponenten des Verschuldens belassen wird. Die untere Mindestgrenze liegt bei Fr. 3'000.00, bei deren Unterschreitung stets von einem leichten Fall des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe auszugehen ist. Die Obergrenze ist bei Fr. 36'000.00 festgelegt, bei deren Überschreitung ein leichter Fall grundsätzlich ausscheidet, ausser es liegen im Sinne einer Ausnahme aus- serordentliche, besonders gewichtige Umstände vor, die eine massive Ver- minderung des Verschuldens bewirken. Zu denken ist beispielsweise an eine beschuldigte Person, welche die Tat in einem Zustand sehr stark ver- minderter Schuldfähigkeit begangen hat. Im mittleren Bereich zwischen der Unter- und Obergrenze, das heisst bei Deliktsbeträgen von Fr. 3'000.00 bis Fr. 35'999.99 ist eine differenzierte Prüfung erforderlich, bei der Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB entsprechend die gesamten Tatumstände (sog. Tatkom- ponenten) zu berücksichtigen sind, namentlich die Art und Weise der Her- beiführung des verschuldeten Erfolgs und die Verwerflichkeit des Han- delns. Demgemäss kann das Verschulden etwa dann leichter ausfallen, wenn die Dauer des unrechtmässigen Leistungsbezugs kurz war, das Ver- halten der Täterschaft nur eine geringe kriminelle Energie offenbart oder ihre Beweggründe und Ziele nachvollziehbar sind. Auch eine Tatbegehung durch reines Verschweigen verbesserter wirtschaftlicher Verhältnisse und somit durch Unterlassen kann für einen leichten Fall sprechen. Nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen sind dagegen die Täterkomponenten. Liegen nennenswerte verschuldensmindernde Umstände vor, ist ein leichter Fall gegeben (Urteil des Bundesgerichts 6B_950/2023 vom 5. Februar 2024 E. 2.2.1 mit Hinweisen auf BGE 149 IV 273 E. 1.5.1 ff.). Aus dieser bun- desgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich ableiten, dass für die Annahme eines leichten Falls ein noch leichtes Tatverschulden genügt und kein sehr leichtes Verschulden bzw. keine sehr geringe kriminelle Energie verlangt wird. Dies trägt auch der – bei Fehlen eines leichten Falls – gravierenden Konsequenz der obligatorischen Landesverweisung und dem Umstand, dass es sich bei den meisten Katalogdelikten, die zu einer obligatorischen Landesverweisung führen (im Gegensatz zum Tatbestand von Art. 148a Abs. 1 StGB, welcher mit einer Maximalstrafe von einem Jahr Freiheits- strafe als leichtes Vergehen ausgestaltet ist), um Verbrechen handelt, Rechnung (vgl. dazu auch Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2022.113 vom 18. April 2023 E. 7.2.2 und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB200113 vom 10. September 2020 E. 2.3.1). - 21 - 3.5.2. Die Sozialhilfebehörde der Gemeinde U._____ zahlte der Beschuldigten zu hohe Sozialhilfe im Betrag von Fr. 5'054.00 aus. Diese Deliktssumme liegt im Rahmen von Fr. 3'000.00 bis Fr. 36'000.00, weshalb zu prüfen ist, ob das Verschulden der Beschuldigten in einem Mass herabgesetzt ist, dass die Anwendung des privilegierten Falls von Art. 148a Abs. 2 StGB gerecht- fertigt erscheint. Der Betrag liegt relativ nahe an der unteren Grenze zum leichten Fall. Die Dauer des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen belief sich zudem bloss auf zwei Monate und war damit von kurzer Dauer. Die Beschuldigte hat es unterlassen, die beiden im Oktober 2019 erfolgten Zahlungsein- gänge dem Sozialdienst zu melden. Damit hat sie den Tatbestand des un- rechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe durch Unterlassen erfüllt. Sodann ist die Art und Weise bzw. die Verwerflichkeit ihres Handelns nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen. Hinge- gen hat sie über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt, sind doch keine nachvollziehbaren Gründe dafür ersichtlich, weshalb sie das Sozialamt nicht über den Erhalt der Unterhaltszahlungen hätte infor- mieren können. Die Beschuldigte hat das bezogene Geld für die Beglei- chung von Schulden bei Freundinnen aus dem Frauenhaus und für Essen für sich und ihren Sohn verwendet. Je leichter es aber für sie gewesen wäre, das Sozialamt rechtzeitig zu informieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden (BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Ja- nuar 2023 E. 3.4.3). Später meldete die Beschuldigte den Bezug beim So- zialamt, da die Freundin sie darauf aufmerksam gemacht hatte (GA act. 571), und deklarierte auch die Zwischenverdienste beim Sozial- dienst (UA act. 477 f. und act. 488). Sie suchte sich Arbeit und bemühte sich im Anschluss um die Rückzahlung der Sozialhilfeschuld, wobei sie Ihre Sozialhilfeschuld noch nicht vollständig zurückbezahlt hat (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 10 f.). Insgesamt ist hier daher von einem leich- ten Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB auszugehen. 3.6. Die Strafverfolgung verjährt bei Übertretungen innert drei Jahren (Art. 109 StGB). Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergan- gen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein (Art. 97 Abs. 3 StGB). Führt der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten aus, beginnt die Ver- jährung mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt (Art. 98 lit. b StGB). Die Bestimmung von Art. 98 lit. b StGB gelangt in Fällen von tatbe- standlicher oder natürlicher Handlungseinheit zur Anwendung (JAGGI, in: Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, N. 7 f. zu Art. 98 StGB). Beim leichten Fall des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer So- zialversicherung gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB handelt es sich um einen - 22 - Übertretungstatbestand. Die Beschuldigte hat die letzte Tathandlung im November 2019 ausgeführt, indem sie es unterlassen hat, dem Sozial- dienst der Gemeinde U._____ den Erhalt der Unterhaltszahlung für Novem- ber 2019 zu melden. Die Verjährung begann somit im November 2019 und endete spätestens am 30. November 2022. Im Zeitpunkt der Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils am 27. März 2023 war die Verjährungsfrist von drei Jahren folglich bereits verstrichen, weshalb das Verfahren bezüglich des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB einzustellen ist. 4. Strafzumessung 4.1. Die Beschuldigte hat sich wegen falscher Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, wofür sie angemessen zu bestrafen ist. Die Vorinstanz verurteilte die Beschuldigte wegen des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe zu einer Busse von Fr. 700.00, er- satzweise 7 Tage Freiheitsstrafe. Die Staatsanwaltschaft beantragt – ausgehend von den von ihr beantrag- ten Schuldsprüchen wegen falscher Anschuldigung und mehrfachen Be- trugs – eine Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessät- zen als Gesamtgeldstrafe à Fr. 30.00, bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 900.00, ersatzweise 44 Tage Freiheitsstrafe (Berufungserklärung, S. 1). Die Beschuldigte macht geltend, dass die Staatsanwaltschaft die Strafe zu hoch angesetzt habe. Es wäre höchstens eine Gelstrafe von 50 Tagessät- zen à Fr. 10.00 und eine Verbindungsbusse von Fr. 300.00 angemessen (Berufungsbegründung S. 9). 4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; 144 IV 313; 144 IV 217; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Darauf kann verwiesen werden. 4.3. Die falsche Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sieht ge- mäss der seit 1. Juli 2023 geltenden und für die Beschuldigte milderen Fas- sung (sog. «lex mitior», Art. 2 Abs. 2 StGB) einen Strafrahmen von Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beach- tung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweck- mässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswir- - 23 - kungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit un- ter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; 134 IV 97 E. 4.2; 134 IV 82 E. 4.1). Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass einzig eine Frei- heitsstrafe geeignet wäre, sie von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Vielmehr ist mit Blick auf das Verschulden sowie die Zweckmässigkeit und präventive Effizienz der Sanktion hinsichtlich der al- ternativ mit Geld- oder Freiheitsstrafe sanktionierten Straftatbestände eine Geldstrafe angemessen. 4.4. 4.4.1. Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Verletzung oder Gefähr- dung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand der falschen Anschuldigung dient in erster Linie dem Schutz der Zuverläs- sigkeit der Rechtspflege, da die Tathandlung zu einem unnützen Einsatz öffentlicher Mittel führt. Sodann werden auch die Persönlichkeitsrechte zu Unrecht Angeschuldigter geschützt (BGE 136 IV 170 E. 2.1; 132 IV 20 E. 4.1). Die Beschuldigte hat sich der falschen Anschuldigung strafbar gemacht, indem sie B._____ mit Strafanzeige vom 17. März 2020 zu Unrecht bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau der Vernachlässigung von Unterhalts- pflichten ab November 2018 bis am 17. März 2020 bezichtigte, obwohl sie wusste, dass B._____ sowohl während ihres Zusammenlebens vom 8. März 2019 bis 6. August 2019 als auch für die Monate Oktober und No- vember 2019 seiner Unterhaltspflicht vollumfänglich nachgekommen ist. Dennoch hat sie B._____ gegenüber der Staatsanwaltschaft (der Fortset- zung) eines Vergehens bezichtigt. In der Folge ist denn auch ein Strafver- fahren gegen B._____ eröffnet worden. Da dieses Strafverfahren aber grundsätzlich zu Recht eröffnet worden ist – er wurde mit Strafbefehl vom 6. Januar 2021 wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten vom 1. Dezember 2019 bis 17. März 2020 verurteilt – hat die Strafanzeige nicht generell zu einem unnützen Einsatz öffentlicher Mittel geführt und auch die Persönlichkeitsrechte von B._____ wurden durch die unwahren Mehrbe- lastungen der Beschuldigten nicht besonders schwer verletzt. Die Beschuldigte ist in Bezug auf die Art und Weise bzw. die Verwerflichkeit der Tatbegehung nicht über die Erfüllung des Tatbestands hinausgegan- gen, was sich neutral auswirkt. Sie hat hingegen primär aus egoistischen Beweggründen gehandelt, was verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Auch hat sie über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit ver- fügt. Es sind keine Gründe ersichtlich, dass ihre Einsichts- oder Steue- rungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wären. Je leichter es aber für sie - 24 - gewesen wäre, von falscher Anschuldigung abzusehen, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und somit auch ihr Verschulden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3 mit Hinwei- sen). Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheits- strafe oder Geldstrafe und der davon erfassten Erscheinungsformen fal- scher Anschuldigungen von einem leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Geldstrafe von 45 Tagessätzen (zuzüglich Busse; vgl. E. 4.7 folgend) auszugehen. 4.4.2. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Die Vorstrafenlosigkeit der Beschuldigten wirkt sich als Normalfall neutral aus (BGE 136 IV 1). Die Beschuldigte bestreitet konsequent, sich der fal- schen Anschuldigung schuldig gemacht zu haben. Eine nachhaltige Ein- sicht und aufrichtige Reue ist unter diesen Umständen nicht auszumachen. Eine Strafminderung, wie sie einer von Anfang an vollumfänglich geständi- gen und nachhaltig einsichtigen Täterin zugutekommt, ist somit ausge- schlossen. Soweit die Beschuldigte nach der vorliegend zu beurteilenden Straftat eine Strafe begangen hat, für die sie rechtskräftig verurteilt worden ist (siehe Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 7. Februar 2024 wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis und Verletzung der Verkehrsregeln, wofür sie zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen bei einer Probezeit von 2 Jahren und zu einer Busse von Fr. 1'800.00 verurteilt worden ist), so wirkt sich dieser Umstand im Rah- men des Nachtatverhaltens als ungünstiger Faktor aus. Selbst während eines hängigen Strafverfahrens delinquierte sie weiter. Weitere Umstände, welche sich straferhöhend oder strafmindernd auswir- ken würden, sind nicht ersichtlich. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit lässt sich nur bei aussergewöhnlichen Umständen – welche i.c. nicht vorliegen – bejahen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente im Umfang von 5 Tagessätzen leicht straferhöhend aus. 4.4.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze des Beschleunigungsgebots wie- derholt dargelegt (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 3.3.1 und 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 1.5.4; BGE 143 IV 373). Darauf kann verwiesen werden. - 25 - Die Frist für die Urteilsbegründung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO beträgt 60 Tage, ausnahmsweise 90 Tage. Nach der Rechtsprechung handelt es sich hierbei um eine Ordnungsfrist, deren Nichteinhaltung ein Indiz für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots sein kann (Urteile des Bundesge- richts 1B_443/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 3.2 und 1B_82/2021 vom 9. September 2021 E. 2.2). Die Zustellung des begründeten Urteils erfolgte am 2. Juli 2024 (GA act. 641). Mit einer Ausfertigungsdauer von rund einem Jahr und 2 Monaten für die schriftliche Urteilsbegründung hat die Vor- instanz die hierfür massgebenden Fristen somit massiv überschritten. Zu- dem ist das vorinstanzliche Urteil mit 27 Seiten weder umfangreich ausge- fallen, noch handelte es sich um eine besonders komplexe Angelegenheit oder um einen aussergewöhnlich umfassenden Straffall. Unter diesen Um- ständen liegt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, welche eine Strafreduktion von 10 Tagessätzen Geldstrafe rechtfertigt. Zudem ist die Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv festzuhalten. 4.5. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den Verhältnissen der Täte- rin im Urteilszeitpunkt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Massgebende Kriterien für die Bestimmung der Tagessatzhöhe sind das Einkommen, das Vermögen und der Lebensaufwand der Beschuldigten, ihre Unterstützungspflichten und persönlichen Verhältnisse sowie ihr Existenzminimum (BGE 142 IV 315 E. 5). Ausgangspunkt ist das Nettoeinkommen, das die Täterin im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt bzw. alle geldwerten Leistungen, die ihr zufliessen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Das Obergericht geht davon aus, dass die Beschuldigte nach ihrer Anmel- dung bei der Sozialhilfebehörde ähnlich viel Geld wie in den Jahren 2020 und 2021 zur Verfügung hat, mithin rund Fr. 2'500.00. Des Weiteren sind folgende Abzüge vorzunehmen: Ein Abzug in Höhe von 20 % für Kranken- kasse, Steuern und notwendige Berufskosten, ein Abzug von 30 %, da sie Sozialhilfeempfängerin ist sowie ein weiterer Abzug von 10 % für das Kind, gesamthaft somit ein Abzug von 60 %. Der Tagessatz ist dementsprechend auf Fr. 30.00 festzusetzen. 4.6. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei un- günstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). - 26 - Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft und es sind keine Gründe ersichtlich, die zu einer ungünstigen Prognose führen würden, weshalb für die ausge- sprochene Geldstrafe der bedingte Vollzug zu gewähren ist. Die Probezeit ist auf die gesetzliche Mindestdauer von zwei Jahren festzulegen (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB). 4.7. Eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse angezeigt, um der Beschul- digten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen ihres Han- delns deutlich vor Augen zu führen. Zudem soll sie gegenüber einem Täter, der sich bloss wegen einer Übertretung zu verantworten hat und dafür mit einer Busse bestraft wird, nicht bessergestellt werden (sog. Schnittstellen- problematik; BGE 146 IV 145 E. 2.2). Das Hauptgewicht liegt auf der bedingten Geldstrafe, während der unbe- dingten Verbindungsbusse nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf der Anteil der Verbindungs- busse an der gesamten Strafe, d.h. an der bedingt ausgesprochenen Geld- strafe und der Verbindungsbusse in ihrer Gesamtheit, maximal einen Fünf- tel betragen (was rechnerisch einem Viertel der Geldstrafe entspricht). Ab- weichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, damit der Verbindungsbusse nicht lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 149 IV 321 E. 1.3.1 f.; 135 IV 188 E. 3.4.4). Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, die Verbindungsbusse auf Fr. 300.00 festzusetzen. Dieser Betrag erscheint unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens der Beschuldigten sowie des Umstands, dass der Verbindungsstrafe nicht lediglich symboli- sche Bedeutung zukommen soll, angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Verbindungs- busse von Fr. 300.00 ist ausgehend von einem als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 30.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) auf 10 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 4.8. Insgesamt ist die Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Ta- gessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 1'200.00, Probezeit 2 Jahre, und zu einer Verbindungsbusse von Fr. 300.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. - 27 - 5. Landesverweis 5.1. Die Vorinstanz hat von einer Landesverweisung abgesehen. Die Staatsan- waltschaft beantragt eine obligatorische Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren (Berufungserklärung, S. 1). 5.2. Die Beschuldigte hat sich der falschen Anschuldigung schuldig gemacht. Da es sich hierbei nicht um eine Katalogtat i.S.v. Art. 66a StGB handelt, fällt die Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung ausser Be- tracht. Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich demnach in die- sem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Kosten 6.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheis- sen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_997/2020 vom 18. November 2021 E. 2.2). Die Staatsanwaltschaft, welche mit Berufung einen Schuldspruch wegen falscher Anschuldigung sowie mehrfachen Betrugs, eine Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen und zu einer Busse von Fr. 1'300.00 sowie eine Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren be- antragt hat, dringt insoweit durch, als dass die Beschuldigte der falschen Anschuldigung schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 40 Ta- gessätzen zu Fr. 30.00 sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 300.00 ver- urteilt wird. Im Übrigen ist ihre Berufung jedoch abzuweisen. Die Beschul- digte, welche mit Berufung einen Freispruch vom Vorwurf des leichten Falls des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe beantragt hat, erwirkt mit vorliegendem Entscheid, dass das Verfahren be- züglich des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe zu- folge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt wird. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich bei einer Gewichtung der ent- sprechenden Anträge, der Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrens- kosten von Fr. 3'000.00 zuzüglich Auslagen zu 1/3 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 6.2. Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Entschädigungspflichtig sind nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der - 28 - Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und ver- hältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1). Als Massstab bei der Beantwor- tung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielge- richtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.3.1 mit Hinweisen). Der amtliche Verteidiger hat anlässlich der Berufungsverhandlung eine Kostennote mit einem Aufwand von 30.25 Stunden (mit einberechneter Be- rufungsverhandlung) zu einem Stundenansatz von Fr. 280.00 sowie Aus- lagen von Fr. 96.40 und die gesetzliche Mehrwertsteuer zum geltenden Mehrwertsteuersatz von 8.1 %, gesamthaft somit Fr. 9'626.50, geltend ge- macht. Dieser Aufwand steht zum Umfang und zur Schwierigkeit des Beru- fungsverfahrens in einem offensichtlichen Missverhältnis, weshalb nicht unbesehen auf die Kostennote abgestellt werden kann. Sie erweist sich als überhöht und ist zu kürzen. Für das Verfassen der Anschlussberufungsbegründung und der Beru- fungsantwort macht der amtliche Verteidiger einen Aufwand von gesamt- haft 8.5 Stunden geltend (Positionen vom 3. Oktober 2024, 4. Oktober 2024, 8. November 2024). Dieser Aufwand erweist sich als zu hoch, zumal der amtliche Verteidiger mit dem Sachverhalt und den sich stellenden Fra- gen bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren, für das er mit Fr. 10'046.31 umfassend entschädigt worden ist, bestens vertraut war. Zu beachten ist auch, dass an der bisherigen Verteidigungsstrategie festge- halten wurde. Die genannte Position ist um 2.5 Stunden auf 6 Stunden zu kürzen. Sodann macht der amtliche Verteidiger für das Verfassen des Plädoyers einen Aufwand von 8 Stunden geltend (Position vom 23. Juni 2025). Unter Berücksichtigung dessen, dass der amtliche Verteidiger dabei weitgehend seine Anschlussberufungsbegründung bzw. Berufungsantwort wortwörtlich wiederholt (vgl. bspw. Ausführungen betreffend den Vorwurf des Betrugs und den Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozial- hilfe, der Landesverweisung sowie der Strafzumessung), ist der Aufwand um die Hälfte auf angemessene 4 Stunden zu kürzen. Bei den «Schreiben von Gericht, Orientierungskopie an Klientin» (Positio- nen vom 3. Juli 2024, 2. August 2024, 7. August 2024, 3. Oktober 2024, 23. Oktober 2024, 10. Januar 2025, 22. Mai 2025, 18. Juni 2025) handelt es sich aufgrund des Umstands, dass diese Orientierungskopien mit erhal- tenen Eingaben erfolgt sind, um Weiterleitungen an die Beschuldigte zur Kenntnis, mithin um Sekretariatsarbeiten, die nicht separat zu entschädi- gen sind, da sie bereits im Stundenansatz des Verteidigers enthalten sind. - 29 - Dies ergibt einen um 8.5 Stunden reduzierten Aufwand von 21. 75 Stunden bei einem angepassten Stundenansatz von Fr. 220.00. Hinzu kommen die Auslagen von Fr. 96.40, Spesen von praxisgemäss 3 % sowie die gesetz- liche Mehrwertsteuer von 8.1 %, woraus eine Entschädigung für das Beru- fungsverfahren von gerundet Fr. 5'430.00 resultiert. Der Kostenverlegung folgend ist die dem amtlichen Verteidiger auszurich- tende Entschädigung von der Beschuldigten zu 1/3 mit Fr. 1'810.00 zurück- zuzahlen. 7. 7.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Das Verfahren wird in Bezug auf den leichten Fall des mehrfachen unrecht- mässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe eingestellt. Sodann wird die Beschuldigte der falschen Anschuldigung schuldig gesprochen. Unter Gewichtung der ergangenen Verfahrenseinstellung und den darauf entfal- lenden Untersuchungshandlungen, wobei der Umstand berücksichtigt wird, dass ein teilweise zusammenhängender Sachverhalt zu demjenigen der falschen Anschuldigung vorliegt, rechtfertigt es sich, der Beschuldigten die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'769.60 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'500.00) zur Hälfte mit gerundet Fr. 1'384.80 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 7.2. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugespro- chene Entschädigung von Fr. 10'046.30 (inkl. Auslagen und Mehrwert- steuer) ist mit Berufung betragsmässig nicht angefochten, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 5'023.15 zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 8. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). - 30 - Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 2. Das Verfahren wird bezüglich des unrechtmässigen Bezugs von Leistun- gen der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB zufolge Eintritts der Ver- folgungsverjährung eingestellt. 3. Die Beschuldigte ist schuldig der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff.1 Abs. 1 StGB. 4. Die Beschuldigte wird hierfür gemäss der in Ziff. 2 genannten Gesetzesbe- stimmung sowie gestützt auf Art. 34 StGB, 47 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 1'200.00, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 300.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 3'000.00 und den Auslagen von Fr. 178.00, zusammen Fr. 3'178.00, werden zu 1/3 mit Fr. 1'059.35 der Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger der Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'430.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten zu 1/3 mit Fr. 1'810.00 zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. - 31 - 6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'200.00, der Anklagegebühr von Fr. 1'500.00 sowie weiteren Auslagen von Fr. 69.60, insgesamt Fr. 2'769.60, werden der Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 1'384.80 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 6.2. Die Gerichtskasse Lenzburg wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger der Beschuldigten für das erst- instanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 10'046.31 (inkl. MwSt. und Auslagen) auszurichten. Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 5'023.15 zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu be- zahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Pro- bezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf - 32 - die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 24. Juni 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss Eichenberger