8.2. Für das obergerichtliche Verfahren SST.2024.16 werden keine Gerichtskosten erhoben. - 10 - 8.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren SST.2022.260 eine Entschädigung von Fr. 2'325.00 und für das obergerichtliche Verfahren SST.2024.16 eine Entschädigung von Fr. 489.90 auszurichten. Diese Entschädigungen werden vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 9. 9.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 9'037.90 (inkl. Anklagegebühr) werden dem Beschuldigten auferlegt.