4. [in Rechtskraft erwachsen] Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 3 Jahre festgesetzt. 5. [in Rechtskraft erwachsen] Der dem Beschuldigten mit Strafbefehl vom 14. September 2020 für die Geldstrafe von 40 Tagessätzen gewährte bedingte Strafvollzug wird nicht widerrufen. Stattdessen wird der Beschuldigte gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB verwarnt, und es wird die ihm damals bestimmte Probezeit von 2 Jahren um 1 Jahr verlängert.