Nachdem der Beschuldigte in diesem Verfahren mit seinem Antrag nicht durchdringt, ist er zu verpflichten, diese Entschädigung der Gerichtskasse zurückzubezahlen, sobald seine wirtschaftlichen Verhältnisse es erlauben (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO). -8- Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - der versuchten Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB (Dossier 1.3).