Der amtlichen Verteidiger ist für seinen mit der einseitigen Eingabe vom 15. Februar 2024 gestellten Antrag und die damit zusammenhängenden Aufwendungen (wie das kurze Studium des Bundesgerichtsurteils und einer kurzen Rücksprache mit seinem Klienten) ein Aufwand von 2 Stunden zu Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 3bis AnwT) zuzüglich Auslagen von praxisgemäss 3 % und der Mehrwertsteuer von 8.1 %, total Fr. 489.90, zu entschädigen. Nachdem der Beschuldigte in diesem Verfahren mit seinem Antrag nicht durchdringt, ist er zu verpflichten, diese Entschädigung der Gerichtskasse zurückzubezahlen, sobald seine wirtschaftlichen Verhältnisse es erlauben (vgl. Art.