2. An der erstinstanzlichen Kostenverlegung und der Rückforderung der dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung ändert sich gegenüber dem Urteil des Obergerichts SST.2022.260 vom 5. September 2023 (E. 7) nichts. 3. Für den vorliegenden Entscheid nach Rückweisung durch das Bundesgericht zur blossen Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung sind keine Kosten zu verlegen.