Mit Blick auf Art. 428 Abs. 2 StPO erscheint es daher gerechtfertigt, dem Beschuldigten trotz teilweisem Obsiegen die Kosten für das Berufungsverfahren vollumfänglich aufzuerlegen. 1.3. Die dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren SST.2022.260 zugesprochene Entschädigung von Fr. 2'325.00 ist aufgrund des Verfahrensausgangs – der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1) – vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO).