Wegen der Erhöhung des Unterhaltsbeitrags nach dem erstinstanzlichen Urteil vom 20. Juni 2022 haben sich auch die dem Beschuldigten monatlich zur Verfügung stehenden Mittel nicht erhöht, obwohl er seinen Nettolohn von Fr. 6'500.00 (vgl. erstinstanzliches Urteil E. 4.2.8) auf Fr. 7'180.00 (vgl. obergerichtliches Urteil E. 3.5) steigern konnte. Insofern erwirkt der Beschuldigte einen leicht günstigeren Entscheid (hinsichtlich eines untergeordneten Punktes) bloss aufgrund von Umständen, welche sich während des Rechtsmittelverfahrens realisiert haben. Mit Blick auf Art.