geltend gemacht (UA [Untersuchungsakten] act. 9, 232; vgl. auch nicht unterschriebene Scheidungsvereinbarung, die nicht abschliessend bestimmt, ob und ab wann der Beschuldigte einen höheren Unterhalt schuldet [frühestens ab 30. September 2022] [GA [Gerichtsakten] act. 460]). Wegen der Erhöhung des Unterhaltsbeitrags nach dem erstinstanzlichen Urteil vom 20. Juni 2022 haben sich auch die dem Beschuldigten monatlich zur Verfügung stehenden Mittel nicht erhöht, obwohl er seinen Nettolohn von Fr. 6'500.00 (vgl. erstinstanzliches Urteil E. 4.2.8) auf Fr. 7'180.00 (vgl. obergerichtliches Urteil E. 3.5) steigern konnte.