Der Beschuldigte erwirkt mit der Berufung und der Beschwerde ans Bundesgericht im Vergleich zum erstinstanzlichen Urteil jedoch insofern einen für ihn günstigeren Entscheid, als dass der Tagessatz von Fr. 100.00 auf Fr. 90.00 und die Busse von Fr. 2'000.00 auf Fr. 1'800.00 herabgesetzt wird. Damit obsiegt der Beschuldigte insgesamt betrachtet lediglich geringfügig und in einem untergeordneten Punkt. Hinzu kommt, dass die Reduktion des Tagessatzes und der Busse im Wesentlichen auf veränderte wirtschaftliche Verhältnisse des Beschuldigten im Verlauf des Verfahrens zurückzuführen sind.