1. 1.1. Die Parteien tragen gemäss Art. 428 StPO die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Abs. 1). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Abs. 2).