4. 4.1. Mit Verfügung vom 26. Januar 2024 wurde den Parteien Frist zur Stellungnahme zum obgenannten Urteil des Bundesgerichts angesetzt. 4.2. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 31. Januar 2024 auf eine Stellungnahme. 4.3. Mit Eingabe vom 15. Februar 2024 liess der Beschuldigte ausführen, dass die Verfahrenskosten in angemessener Höhe, d.h. mindestens um 30 % zu reduzieren seien. Das Obergericht zieht in Erwägung: