Über die definitive Rückgabe bzw. die definitive Einziehung der beschlagnahmten Waffen hat die SIWAS im Rahmen des verwaltungsrechtlichen Verfahrens zu entscheiden. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 8. 8.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2’000.00 und den Auslagen von Fr. 128.00, insgesamt Fr. 2'128.00, werden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt. 8.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'325.00 auszurichten.