Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2024.16 (ST.2022.89; STA.2021.640) Urteil vom 12. März 2024 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Wanner Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1985, von Bäretswil, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Roger Baumberger, […] Gegenstand Pornografie -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau entschied mit Urteil vom 20. Juni 2022 Folgendes: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der versuchten Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB (Dos- sier 1.3). 2. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen versuchten Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB (Dossier 1.1, Dossier 1.2 und Dossier 1.4), der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB (Dossier 1.5). 3. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 2 erwähnten Bestimmun- gen und gestützt auf Art. 34, Art. 47und Art. 49 Abs. 1 StGB zu 180 Ta- gessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 100.00 festge- setzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 18'000.00. 4. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 3 Jahre festgesetzt. Der Beschuldigte wird entsprechend der Vorschrift von Art. 44 Abs. 3 StGB über die Bedeutung und die Folgen der bedingten Strafe aufgeklärt. Wenn er sich bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, d.h. keine Verbrechen oder Vergehen mehr begeht, so wird gemäss Art. 45 StGB die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen. Begeht er aber während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). 5. Dem Beschuldigten mit Strafbefehl vom 14. September 2020 für die Geld- strafe von 40 Tagessätzen gewährte bedingte Strafvollzug wird nicht wi- derrufen. Stattdessen wird der Beschuldigte gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB ver- warnt, und es wird die ihm damals bestimmte Probezeit von 2 Jahren um 1 Jahr verlängert. 6. 6.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 2 erwähnten Bestimmun- gen und gestützt auf Art. 106 i.V.m. Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer Busse von Fr. 2'000.00 verurteilt. 6.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen vollzogen. -3- 7. 7.1. Gestützt auf Art. 197 Abs. 6 StGB wird der folgende Gegenstand eingezo- gen und vernichtet: - Speicher, Marke Samsung, Typ 960 Pro Seagate, Seriennummer […] 7.2. Die folgenden Waffen werden strafrechtlich nicht eingezogen: - Pistolengriff zu SIG P320, schwarz - Schlitten zu SIG P320, schwarz, 1282-00, CHE010016 - Schliessfeder zu SIG P320 - Wechsellauf zu SIG P320, 9x 19 - Magazin zu SIG P320 mit 15 Schuss 9x 19 - Magazin zu SIG P320 mit 10 Schuss 9x 19 - Faustfeuerwaffe, SIG P320, schwarz, .357 SIG, 58A069081 - Magazin zu SIG P320 mit 10 Schuss .357 SIG - Faustfeuerwaffe, Beretta PICO, schwarz / silber, .380 Auto, PC012350 - Magazin zu Beretta PICO mit 6 Schuss .380 Auto - Magazin mit Verlängerung zu Beretta PICO mit 6 Schuss .380 Auto - Munition .357 SIG, 75 Schuss - Munition .380 Auto, 13 Schuss - Munition 9x 19, 21 Schuss - Munition .223, 20 Schuss (ungeöffnet) - Munition .223, 50 Schuss (lose) - Munition GP11, 1 Schuss Über die definitive Rückgabe bzw. die definitive Einziehung der beschlag- nahmten Waffen hat die SIWAS im Rahmen des verwaltungsrechtlichen Verfahrens zu entscheiden. 8. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.00 b) der Anklagegebühr von Fr. 1'550.00 c) den Kosten für die amtliche Verteidigung Fr. 4'584.15 d) andere Auslagen Fr. 6'287.90 Total Fr. 13'622.05 Dem Beschuldigten werden die Gerichtsgebühr und die Anklagegebühr sowie die Kosten gemäss lit. d im Gesamtbetrag von Fr. 9'037.90 aufer- legt. Die Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 4'584.15 (inkl. Fr. 327.75 MwSt.) werden einstweilen von der Gerichtskasse bezahlt. Der Beschul- digte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Ver- teidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 9. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 4'584.15 (inkl. Fr. 327.75 MwSt.) zu Lasten der Staatskasse zuge- sprochen. -4- 2. 2.1. Im Berufungsverfahren verlangte der Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch (Dispo-Ziffer 2) und eine dementsprechende Aufhebung der Zif- fern 3 bis 8 des angefochtenen Urteils. 2.2. Das Obergericht erkannte mit Urteil SST.2022.260 vom 5. September 2023: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - der versuchten Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB (Dos- sier 1.3). 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen versuchten Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 1.1 i.V.m. Dossier 1.2 und Dossier 1.4), - der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB (Dossier 1.1 i.V.m. Dossier 1.5). 3. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 2 erwähnten Bestimmun- gen und gestützt auf Art. 34, Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB zu 180 Ta- gessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 90.00 festge- setzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 16'200.00. 4. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 3 Jahre festgesetzt. 5. Der dem Beschuldigten mit Strafbefehl vom 14. September 2020 für die Geldstrafe von 40 Tagessätzen gewährte bedingte Strafvollzug wird nicht widerrufen. Stattdessen wird der Beschuldigte gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB ver- warnt, und es wird die ihm damals bestimmte Probezeit von 2 Jahren um 1 Jahr verlängert. 6. 6.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 2 erwähnten Bestimmun- gen und gestützt auf Art. 106 i.V.m. Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer Busse von Fr. 4'000.00 verurteilt. 6.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Tagen vollzogen. -5- 7. 7.1. Dem Beschuldigten wird auf Antrag innert 30 Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Urteils und nach erfolgter dauerhafter Löschung der verbote- nen pornografischen Daten auf seine Kosten der Speicher, Marke Sams- ung, Typ 960 Pro Seagate, Seriennummer S3EWNX0J405976K, heraus- gegeben. Bei ungenutztem Ablauf dieser Frist wird dieser eingezogen. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 7.2. Die folgenden Waffen werden strafrechtlich nicht eingezogen: […] Über die definitive Rückgabe bzw. die definitive Einziehung der beschlag- nahmten Waffen hat die SIWAS im Rahmen des verwaltungsrechtlichen Verfahrens zu entscheiden. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemäs- sen Verfügungen. 8. 8.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 2’000.00 und den Auslagen von Fr. 128.00, insgesamt Fr. 2'128.00, werden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt. 8.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'325.00 auszurich- ten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 9. 9.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 9'037.90 (inkl. Anklagege- bühr) werden dem Beschuldigten auferlegt. 9.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung stattgefunden hat – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstin- stanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 4'584.15 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert" 3. Das Bundesgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde des Beschul- digten mit Urteil 6B_1227/2023 vom 10. Januar 2024 insoweit teilweise gut und im Übrigen ab, indem es festlegte, dass der Beschuldigte zu einer Busse in der Höhe von Fr. 1'800.00, ersatzweise 20 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt werde. Es wies die Sache zur Neuverlegung der Kostenfolgen des kantonalen Verfahrens an das Obergericht zurück. Die reduzierten Ge- richtskosten (für das Bundesgerichtsverfahren) von Fr. 2'000.00 wurden dem Beschuldigten auferlegt. -6- 4. 4.1. Mit Verfügung vom 26. Januar 2024 wurde den Parteien Frist zur Stellung- nahme zum obgenannten Urteil des Bundesgerichts angesetzt. 4.2. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 31. Januar 2024 auf eine Stellungnahme. 4.3. Mit Eingabe vom 15. Februar 2024 liess der Beschuldigte ausführen, dass die Verfahrenskosten in angemessener Höhe, d.h. mindestens um 30 % zu reduzieren seien. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Parteien tragen gemäss Art. 428 StPO die Kosten des Berufungsver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Abs. 1). Er- wirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaf- fen worden sind oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abge- ändert wird (Abs. 2). 1.2. Der Beschuldigte dringt mit dem von ihm erhobenen Rechtsmittel mit dem Antrag, er sei freizusprechen, nicht durch. Im Rechtsmittelverfahren wurde zudem die Verlängerung der Probezeit um ein Jahr betreffend die mit Straf- befehl vom 14. September 2020 ausgefällte bedingte Geldstrafe und die von der ersten Instanz festgesetzte bedingte Geldstrafe von 180 Tagessät- zen unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren bestätigt. Der Beschul- digte erwirkt mit der Berufung und der Beschwerde ans Bundesgericht im Vergleich zum erstinstanzlichen Urteil jedoch insofern einen für ihn günsti- geren Entscheid, als dass der Tagessatz von Fr. 100.00 auf Fr. 90.00 und die Busse von Fr. 2'000.00 auf Fr. 1'800.00 herabgesetzt wird. Damit ob- siegt der Beschuldigte insgesamt betrachtet lediglich geringfügig und in ei- nem untergeordneten Punkt. Hinzu kommt, dass die Reduktion des Tages- satzes und der Busse im Wesentlichen auf veränderte wirtschaftliche Ver- hältnisse des Beschuldigten im Verlauf des Verfahrens zurückzuführen sind. So hat der Beschuldigte im Berufungsverfahren einen deutlich höhen Kindesunterhalt von Fr. 1'700.00 ausgewiesen, als bisher bekannt war. So hat der Beschuldigte bei seiner Befragung vom 2. Februar 2021 noch einen Kindesunterhalt von Fr. 780.00 bzw. am 18. Juni 2021 von Fr. 800.00 -7- geltend gemacht (UA [Untersuchungsakten] act. 9, 232; vgl. auch nicht un- terschriebene Scheidungsvereinbarung, die nicht abschliessend bestimmt, ob und ab wann der Beschuldigte einen höheren Unterhalt schuldet [frü- hestens ab 30. September 2022] [GA [Gerichtsakten] act. 460]). Wegen der Erhöhung des Unterhaltsbeitrags nach dem erstinstanzlichen Urteil vom 20. Juni 2022 haben sich auch die dem Beschuldigten monatlich zur Ver- fügung stehenden Mittel nicht erhöht, obwohl er seinen Nettolohn von Fr. 6'500.00 (vgl. erstinstanzliches Urteil E. 4.2.8) auf Fr. 7'180.00 (vgl. obergerichtliches Urteil E. 3.5) steigern konnte. Insofern erwirkt der Beschuldigte einen leicht günstigeren Entscheid (hinsichtlich eines unter- geordneten Punktes) bloss aufgrund von Umständen, welche sich während des Rechtsmittelverfahrens realisiert haben. Mit Blick auf Art. 428 Abs. 2 StPO erscheint es daher gerechtfertigt, dem Beschuldigten trotz teilweisem Obsiegen die Kosten für das Berufungsverfahren vollumfänglich aufzuerle- gen. 1.3. Die dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren SST.2022.260 zugesprochene Entschädigung von Fr. 2'325.00 ist aufgrund des Verfah- rensausgangs – der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1) – vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. An der erstinstanzlichen Kostenverlegung und der Rückforderung der dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung ändert sich gegenüber dem Urteil des Obergerichts SST.2022.260 vom 5. September 2023 (E. 7) nichts. 3. Für den vorliegenden Entscheid nach Rückweisung durch das Bundesge- richt zur blossen Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung sind keine Kosten zu verlegen. Der amtlichen Verteidiger ist für seinen mit der einseitigen Eingabe vom 15. Februar 2024 gestellten Antrag und die damit zusammenhängenden Aufwendungen (wie das kurze Studium des Bundesgerichtsurteils und ei- ner kurzen Rücksprache mit seinem Klienten) ein Aufwand von 2 Stunden zu Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 3bis AnwT) zuzüglich Auslagen von praxisgemäss 3 % und der Mehrwertsteuer von 8.1 %, total Fr. 489.90, zu entschädigen. Nachdem der Beschuldigte in diesem Verfahren mit seinem Antrag nicht durchdringt, ist er zu verpflichten, diese Entschädigung der Gerichtskasse zurückzubezahlen, sobald seine wirtschaftlichen Verhältnisse es erlauben (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO). -8- Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - der versuchten Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB (Dos- sier 1.3). 2. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen versuchten Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 1.1 i.V.m. Dossier 1.2 und Dos- sier 1.4), - der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB (Dossier 1.1 i.V.m. Dossier 1.5). 3. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 2 erwähnten Bestimmun- gen und gestützt auf Art. 34, Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB zu 180 Ta- gessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 90.00 festge- setzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 16'200.00. 4. [in Rechtskraft erwachsen] Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 3 Jahre festgesetzt. 5. [in Rechtskraft erwachsen] Der dem Beschuldigten mit Strafbefehl vom 14. September 2020 für die Geldstrafe von 40 Tagessätzen gewährte bedingte Strafvollzug wird nicht widerrufen. Stattdessen wird der Beschuldigte gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB ver- warnt, und es wird die ihm damals bestimmte Probezeit von 2 Jahren um 1 Jahr verlängert. 6. [in Rechtskraft erwachsen] 6.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 2 erwähnten Bestimmun- gen und gestützt auf Art. 106 i.V.m. Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer Busse von Fr. 1'800.00 verurteilt. 6.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen vollzogen. -9- 7. [in Rechtskraft erwachsen] 7.1. Dem Beschuldigten wird auf Antrag innert 30 Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Urteils und nach erfolgter dauerhafter Löschung der verbote- nen pornografischen Daten auf seine Kosten der Speicher, Marke Sams- ung, Typ 960 Pro Seagate, Seriennummer […], herausgegeben. Bei unge- nutztem Ablauf dieser Frist wird dieser eingezogen. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 7.2. Die folgenden Waffen werden strafrechtlich nicht eingezogen: - Pistolengriff zu SIG P320, schwarz - Schlitten zu SIG P320, schwarz, 1282-00, CHE010016 - Schliessfeder zu SIG P320 - Wechsellauf zu SIG P320, 9x 19 - Magazin zu SIG P320 mit 15 Schuss 9x 19 - Magazin zu SIG P320 mit 10 Schuss 9x 19 - Faustfeuerwaffe, SIG P320, schwarz, .357 SIG, 58A069081 - Magazin zu SIG P320 mit 10 Schuss .357 SIG - Faustfeuerwaffe, Beretta PICO, schwarz / silber, .380 Auto, PC012350 - Magazin zu Beretta PICO mit 6 Schuss .380 Auto - Magazin mit Verlängerung zu Beretta PICO mit 6 Schuss .380 Auto - Munition .357 SIG, 75 Schuss - Munition .380 Auto, 13 Schuss - Munition 9x 19, 21 Schuss - Munition .223, 20 Schuss (ungeöffnet) - Munition .223, 50 Schuss (lose) - Munition GP11, 1 Schuss Über die definitive Rückgabe bzw. die definitive Einziehung der beschlag- nahmten Waffen hat die SIWAS im Rahmen des verwaltungsrechtlichen Verfahrens zu entscheiden. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 8. 8.1. Die obergerichtlichen Kosten für das Verfahren SST.2022.260, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2’000.00 und den Auslagen von Fr. 128.00, insgesamt Fr. 2'128.00, werden vollumfänglich dem Beschul- digten auferlegt. 8.2. Für das obergerichtliche Verfahren SST.2024.16 werden keine Gerichts- kosten erhoben. - 10 - 8.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren SST.2022.260 eine Entschädigung von Fr. 2'325.00 und für das obergerichtliche Verfahren SST.2024.16 eine Entschädigung von Fr. 489.90 auszurichten. Diese Entschädigungen werden vom Beschuldigten zurückgefordert, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 9. 9.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 9'037.90 (inkl. Anklagege- bühr) werden dem Beschuldigten auferlegt. 9.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung stattgefunden hat – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstin- stanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 4'584.15 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). - 11 - Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 12. März 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss Wanner