3. 3.1. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet. 3.2. Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 353 Tagen (21. November 2023 bis 7. November 2024) wird an die stationäre Massnahme angerechnet. 4.[in Rechtskraft erwachsen] 4.1. Die Zivilklagen der Privatkläger B._____, C._____, D._____ und E._____ werden abgewiesen. 4.2. Die Zivilklagen der Privatkläger F._____ und G._____ werden auf den Zivilweg verwiesen. 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. - 11 -