Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Das Verfahren wird in Bezug auf die Vorwürfe der Sachbeschädigung (Anklageziffer 1.2) und der Beschimpfung (Anklageziffer 3.1) eingestellt. 2. [in Rechtskraft erwachsen] Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte die folgenden Straftaten schuldlos begangen hat: - mehrfache Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB (Anklageziffern 1.1, 1.3 und 1.4); - einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 2); - Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 3.2); - Tätlichkeit gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 4).