Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 353 Tagen (21. November 2023 bis 7. November 2024) ist an die stationäre Massnahme anzurechnen. 3. 3.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens – auch wenn erstinstanzlich ein Verfahren bei einer schuldunfähigen Person gemäss Art. 374 f. StPO stattgefunden hat – nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO; vgl. Art. 419 StPO). Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind ihm die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 vollumfänglich aufzuerlegen (§ 15 ff. GebührD).