Beschuldigte fühlt sich immer belästigt, provoziert und schikaniert, wodurch er sich berechtigt sieht, sich zur Wehr zu setzen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9). Ein nachvollziehbarer Grund für die Anlasstat bestand nicht. Die Attacke auf E._____ erfolgte unvermittelt und ohne von Aussen ersichtlichen Vorlauf. Vielmehr ist er ohne erkennbaren Anlass auf E._____ zugegangen, hat sie unvermittelt am Hals gepackt und zu Boden gedrückt. 2.4. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme erfüllt. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. -9-