Erkrankung der Schizophrenie als Hauptrisikofaktor für die Delinquenz (act. 90 f.), zumal die Verteidigung selbst davon ausgeht, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Erkrankung delinquiert hat (Berufungsbegründung S. 3). Ebenso wenig kann der Beschuldigte etwas zu seinen Gunsten ableiten, wenn er vorbringt, der Risikofaktor des «unvermittelten Auftretens von körperlicher Gewalt, ohne von aussen ersichtlichen Vorlauf» (act. 96 und 104) sei lediglich hinsichtlich Sachen erfolgt. Bei der Gewalt gegen Personen habe es einen Anlass im Sinne des Gefühls des Verfolgtwerdens gegeben (Berufungsbegründung S. 4 und 6). Das Gefühl des Verfolgtwerdens bzw. der Provokation ist störungsimmanent. Der