Für die Rückfallgefahr hinsichtlich Gewalttaten ist der Vorfall vom 8. April 2023 bzw. ob damit eine sexuelle Belästigung oder ein Ehrverletzungsdelikt intendiert war, jedoch nicht von entscheidender Bedeutung, zumal dieser Vorfall auch keine gewalttätige Komponente aufwies. Nicht einleuchtend ist weiter das Vorbringen der Verteidigung, wonach die schwere psychische Erkrankung der Schizophrenie bei der Risikobewertung insofern nicht zu berücksichtigen ist, als die Risikobewertung einzig nach dem VRAG-R (Violence Risk Appraisal Guide - Revised) erfolgen solle (Berufungsbegründung S. 5 f.), d.h. ohne Wertung der schweren psychischen