Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, eine Verkäuferin mehrfach gefragt zu haben, ob sie mit ihm Sex haben wolle und sie angeschrien zu haben (act. 204 ff.). Dass der Strafantrag zurückgezogen wurde, ändert nichts am Umstand, dass der Vorfall in die Prognosestellung miteinzubeziehen ist. Für die Rückfallgefahr hinsichtlich Gewalttaten ist der Vorfall vom 8. April 2023 bzw. ob damit eine sexuelle Belästigung oder ein Ehrverletzungsdelikt intendiert war, jedoch nicht von entscheidender Bedeutung, zumal dieser Vorfall auch keine gewalttätige Komponente aufwies.