An der Rückfallgefahr ändert auch das Vorbringen des Beschuldigten nichts, wonach der von der Gutachterin aufgelistete Risikofaktor der «Zuspitzung der Gewalt im April 2023, mit zusätzlicher sexueller Komponente» (act. 96 und 103) hinsichtlich der «sexuellen Komponente» nicht zutreffe, nachdem sich die Gutachterin auf einen Vorfall vom 8. April 2023 bezogen habe, bei dem es sich einerseits nicht um ein Sexualdelikt, sondern um ein Ehrverletzungsdelikt gehandelt habe und der Strafantrag zurückgezogen worden sei (Berufungsbegründung S. 6). Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, eine Verkäuferin mehrfach gefragt zu haben, ob sie mit ihm Sex haben wolle und sie angeschrien zu haben (act.